Eine Bilanzberichtigung kommt nach § 4 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 nur in Betracht, wenn die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde oder wenn sie gegen zwingende Vorschriften des EStG 1988 verstößt. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, das sind die Vermögens- und Wertverhältnisse am Bilanzstichtag aus der Sicht der Bilanzerstellung. Hat der Steuerpflichtige die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten, bleibt die Bilanz auch dann "richtig", wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie objektiv unrichtig ist (Jakom/Marschner, EStG § 4 Rz 218, sowie das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106;Eine Bilanzberichtigung kommt nach Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1988 nur in Betracht, wenn die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde oder wenn sie gegen zwingende Vorschriften des EStG 1988 verstößt. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, das sind die Vermögens- und Wertverhältnisse am Bilanzstichtag aus der Sicht der Bilanzerstellung. Hat der Steuerpflichtige die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten, bleibt die Bilanz auch dann "richtig", wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie objektiv unrichtig ist (Jakom/Marschner, EStG Paragraph 4, Rz 218, sowie das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106;
vgl. auch Doralt/Kirchmayr, EStG11, § 4 Tz 158). Eine Bilanzänderung wiederum geht dahin, einen zulässigen Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen;vergleiche auch Doralt/Kirchmayr, EStG11, Paragraph 4, Tz 158). Eine Bilanzänderung wiederum geht dahin, einen zulässigen Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen;
es soll also ein Bilanzierungswahlrecht neu ausgeübt werden (Doralt/Kirchmayr, aaO., Tz 178).