Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 24

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Ausnahmen

Paragraph 24,

Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 23, ausgenommen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, ausgeführt werden dürfen, oder
  2. Ziffer 2
    durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
  3. Ziffer 3
    mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, geeignet sind, unterliegen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P24/NOR40127983

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