Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 68

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 4, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      betroffene Güter oder Güterkategorien,
    2. Ziffer 2
      jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
    3. Ziffer 3
      die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
    2. Ziffer 2
      nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
    so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.
  3. Absatz 3In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
    3. Ziffer 3
      den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
    4. Ziffer 4
      den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.

Schlagworte

Ausfuhrgenehmigung

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P68/NOR40128027

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