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Rechtssatz für 2R237/20 3Ob77/77

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004878

Geschäftszahl

2R237/20; 3Ob77/77

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Norm

EO §374
  1. EO § 374 heute
  2. EO § 374 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 374 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung ist unzulässig, wenn auf derselben Liegenschaft zufolge früherer Bestellung für dieselbe Forderung bereits ein Pfandrecht einverleibt wurde; eine solche Pfandrechtsvormerkung ist weder in laufender Rangordnung noch im Range des bestehenden Pfandrechtes statthaft.

Entscheidungstexte

  • 2 R 237/20
    Entscheidungstext OGH 22.12.1920 2 R 237/20
    SZ 22/138
  • 3 Ob 77/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 77/77
    Beisatz: Die Sicherung soll nicht weitergehen als die Befriedigungsexekution und diese kann bei bereits bestehendem Pfandrecht nur zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit führen. Zweck der Sicherungsexekution kann nur sein, dem betreibenden Gläubiger dort, wo noch kein Pfandrecht besteht, dieses Sicherungsmittel zu schaffen. Schließlich wäre die doppelte Pfandrechtsbelastung einer Liegenschaft für ein und dieselbe Forderung mit dem Wesen und der Akzessorietät des Pfandrechtes unvereinbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0004878

Dokumentnummer

JJR_19201222_OGH0002_00200R00237_2000000_001

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