Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Juni 2017 wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 bei der beschwerdeführenden GmbH (im Folgenden: BF) durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am 27.06.2017 statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde der dort tätig gewesene XXXX (im folgenden mitbeteiligte Partei, =MB) niederschriftlich vernommen. Ferner wurden ein mit dem MB am 10.02.2014 geschlossener schriftlicher Werkvertrag und mehrere den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende Abrechnungen zum Akt genommen. Der MB gab an, er habe über einen Freund die Telefonnummer des Geschäftsführers der BF, Herrn XXXX , erhalten. In der Folge habe er mit diesem und mit dem Vorarbeiter auf der Baustelle Kontakt gehabt. Mündlich sei eine Entlohnung pro Stunde vereinbart worden. Die einzelnen Baustellen habe ihm der Geschäftsführer der BF genannt. Die Arbeit des MB habe darin bestanden, Material hin und her zu bringen, und saubermachen. Er habe auch Spachtelarbeiten verrichtet. Der MB sei Hilfsarbeiter gewesen. Er habe Anweisungen vom Vorarbeiter der BF erhalten. Der MB habe eigenes Werkzeug mitgebracht. Die Rechnungen habe er am Computer erstellt. Vor und nach der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit habe der MB auch für andere Firmen gearbeitet. Im Juni 2017 wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 bei der beschwerdeführenden GmbH (im Folgenden: BF) durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am 27.06.2017 statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde der dort tätig gewesene römisch 40 (im folgenden mitbeteiligte Partei, =MB) niederschriftlich vernommen. Ferner wurden ein mit dem MB am 10.02.2014 geschlossener schriftlicher Werkvertrag und mehrere den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende Abrechnungen zum Akt genommen. Der MB gab an, er habe über einen Freund die Telefonnummer des Geschäftsführers der BF, Herrn römisch 40 , erhalten. In der Folge habe er mit diesem und mit dem Vorarbeiter auf der Baustelle Kontakt gehabt. Mündlich sei eine Entlohnung pro Stunde vereinbart worden. Die einzelnen Baustellen habe ihm der Geschäftsführer der BF genannt. Die Arbeit des MB habe darin bestanden, Material hin und her zu bringen, und saubermachen. Er habe auch Spachtelarbeiten verrichtet. Der MB sei Hilfsarbeiter gewesen. Er habe Anweisungen vom Vorarbeiter der BF erhalten. Der MB habe eigenes Werkzeug mitgebracht. Die Rechnungen habe er am Computer erstellt. Vor und nach der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit habe der MB auch für andere Firmen gearbeitet.
Der MB wurde aufgrund dieser Beweisaufnahme in die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG einbezogen. Die BF beantragte daraufhin durch ihre steuerliche Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides.Der MB wurde aufgrund dieser Beweisaufnahme in die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG einbezogen. Die BF beantragte daraufhin durch ihre steuerliche Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides.
Am 03.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des MB durch die WGKK, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden belangte Behörde). Der MB machte soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: Er habe von Oktober 2013 bis Dezember 2014 bei der BF gearbeitet. Sein Schwager habe ihm gesagt, dass die BF Arbeiter benötigen würde. Bei seiner Aufnahme habe der MB mit dem Chef der BF, Herrn XXXX , gesprochen. Einen schriftlichen Vertrag habe er zunächst nicht bekommen. 2014 sei erstmals ein schriftlicher Werkvertrag aufgesetzt worden. Die Tätigkeit des MB habe darin bestanden, Fugen zwischen Rigipsplatten zu spachteln. Er habe kommen und gehen können, wann er wollte. Tatsächlich sei er meist um 07:00 Uhr gekommen und habe bis 15:00 Uhr gearbeitet. Der MB habe meist 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Die BF habe die Steherwand und die Rigipsplatten montiert; dann habe der Geschäftsführer der BF den MB angerufen und gesagt, dass er schon kommen könne, oder der MB sei schon da gewesen und habe sich beim Geschäftsführer der BF gemeldet. Der Geschäftsführer der BF habe dem MB gesagt, auf welcher Baustelle er zu arbeiten habe. Der MB habe eine Spachtel, eine Mauerkelle und einen Kübel zum Arbeiten benötigt. Dieses Werkzeug sei seines gewesen. Das Material habe die BF bereitgestellt. Umgezogen habe sich der MB auf der Baustelle in einem fertigen Zimmer. Arbeitsanweisungen habe der Geschäftsführer der BF erteilt. Dieser habe die Arbeit des MB auch nach Fertigstellung abgenommen. Wenn die Arbeit nicht gepasst hätte, hätte er den MB angerufen und gesagt, dass dieser die Arbeit noch einmal machen müsse. Der MB habe immer am Ende des Monats Rechnung gelegt. Sein Entgelt habe sich danach gerichtet, wieviel Stunden er im jeweiligen Monat gearbeitet habe. Der MB habe etwa 160 Stunden im Monat gearbeitet. Der MB habe seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen gehabt. Wäre er krank geworden, so hätte er den Geschäftsführer der BF angerufen. Dieser hätte dann einen anderen Arbeiter der BF beauftragt, die Arbeit des MB fertigzustellen. Eine Vertretung oder der Einsatz von Hilfskräften sei nie vorgekommen. Entgelt hätte der MB bei Krankheit oder Urlaub keines erhalten. Tatsächlich habe der MB zu Weihnachten 2013 und im Dezember 2014 Urlaub genommen. Der MB hätte in der Zeit seiner Beschäftigung bei der BF keine Zeit gehabt, für eine andere Firma zu arbeiten. Er habe nur für die BF gearbeitet. Zu den anderen Arbeitern der BF habe er wenig Kontakt gehabt. Im Dezember 2014 habe ihm der Geschäftsführer der MB mitgeteilt, dass er ab 2015 keine Arbeit mehr für ihn haben würde. Der MB habe über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Diese habe er am 31.03.2017 zurückgelegt. Der MB habe Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG bezahlt. Er habe niemals Mitarbeiter gehabt und auch kein eigenes Büro, keine Homepage und keine Betriebshaftpflichtversicherung. Einen Buchhalter habe er gehabt. Ferner sei sein Auto bis 2015 im Eigentum seiner Firma gewesen. Die belangte Behörde nahm die Gewerbeberechtigung des MB zum Akt.Am 03.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des MB durch die WGKK, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden belangte Behörde). Der MB machte soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: Er habe von Oktober 2013 bis Dezember 2014 bei der BF gearbeitet. Sein Schwager habe ihm gesagt, dass die BF Arbeiter benötigen würde. Bei seiner Aufnahme habe der MB mit dem Chef der BF, Herrn römisch 40 , gesprochen. Einen schriftlichen Vertrag habe er zunächst nicht bekommen. 2014 sei erstmals ein schriftlicher Werkvertrag aufgesetzt worden. Die Tätigkeit des MB habe darin bestanden, Fugen zwischen Rigipsplatten zu spachteln. Er habe kommen und gehen können, wann er wollte. Tatsächlich sei er meist um 07:00 Uhr gekommen und habe bis 15:00 Uhr gearbeitet. Der MB habe meist 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Die BF habe die Steherwand und die Rigipsplatten montiert; dann habe der Geschäftsführer der BF den MB angerufen und gesagt, dass er schon kommen könne, oder der MB sei schon da gewesen und habe sich beim Geschäftsführer der BF gemeldet. Der Geschäftsführer der BF habe dem MB gesagt, auf welcher Baustelle er zu arbeiten habe. Der MB habe eine Spachtel, eine Mauerkelle und einen Kübel zum Arbeiten benötigt. Dieses Werkzeug sei seines gewesen. Das Material habe die BF bereitgestellt. Umgezogen habe sich der MB auf der Baustelle in einem fertigen Zimmer. Arbeitsanweisungen habe der Geschäftsführer der BF erteilt. Dieser habe die Arbeit des MB auch nach Fertigstellung abgenommen. Wenn die Arbeit nicht gepasst hätte, hätte er den MB angerufen und gesagt, dass dieser die Arbeit noch einmal machen müsse. Der MB habe immer am Ende des Monats Rechnung gelegt. Sein Entgelt habe sich danach gerichtet, wieviel Stunden er im jeweiligen Monat gearbeitet habe. Der MB habe etwa 160 Stunden im Monat gearbeitet. Der MB habe seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen gehabt. Wäre er krank geworden, so hätte er den Geschäftsführer der BF angerufen. Dieser hätte dann einen anderen Arbeiter der BF beauftragt, die Arbeit des MB fertigzustellen. Eine Vertretung oder der Einsatz von Hilfskräften sei nie vorgekommen. Entgelt hätte der MB bei Krankheit oder Urlaub keines erhalten. Tatsächlich habe der MB zu Weihnachten 2013 und im Dezember 2014 Urlaub genommen. Der MB hätte in der Zeit seiner Beschäftigung bei der BF keine Zeit gehabt, für eine andere Firma zu arbeiten. Er habe nur für die BF gearbeitet. Zu den anderen Arbeitern der BF habe er wenig Kontakt gehabt. Im Dezember 2014 habe ihm der Geschäftsführer der MB mitgeteilt, dass er ab 2015 keine Arbeit mehr für ihn haben würde. Der MB habe über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Diese habe er am 31.03.2017 zurückgelegt. Der MB habe Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG bezahlt. Er habe niemals Mitarbeiter gehabt und auch kein eigenes Büro, keine Homepage und keine Betriebshaftpflichtversicherung. Einen Buchhalter habe er gehabt. Ferner sei sein Auto bis 2015 im Eigentum seiner Firma gewesen. Die belangte Behörde nahm die Gewerbeberechtigung des MB zum Akt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der MB, aufgrund seiner Tätigkeit für die BF in der Zeit von 01.10.2013 bis 31.12.2014 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die oben zusammengefassten Angaben des MB und führte aus, es liege im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Dienstverhältnis vor. Insgesamt sei ein Überwiegen der Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit erkennbar, sodass eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründet werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der MB, aufgrund seiner Tätigkeit für die BF in der Zeit von 01.10.2013 bis 31.12.2014 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die oben zusammengefassten Angaben des MB und führte aus, es liege im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Dienstverhältnis vor. Insgesamt sei ein Überwiegen der Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit erkennbar, sodass eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG begründet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einem einseitig und in wesentlichen Punkten durch Vertreter der Finanzbehörde mangelhaft durchgeführten Verfahren beruhen. Dagegen sei Beschwerde beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden, dieses Verfahren befinde sich in Schwebe und wäre abzuwarten gewesen. Ferner sei die Einbindung der SVA (nunmehr SVS) in das gegenständliche Verfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz unterblieben. Der Umstand, dass die Tätigkeit des MB einfach gewesen sei, sei kein geeignetes Argument für die Begründung seiner Dienstnehmereigenschaft und stehe im Widerspruch zum österreichischen Rechtssystem: Auf der einen Seite ermögliche die Rechtsordnung durch die Gewerbeordnung
, dass auch sehr einfache Tätigkeiten selbständig ausgeübt werden können, auf der anderen Seite würde dies durch das Sozialversicherungsrecht wieder ausgehöhlt werden, indem jede einfache Tätigkeit als nicht unternehmerisch eingestuft werde. Wenn jemand eine Gewerbeberechtigung innehat, so müsste dieser Einstufung eindeutig Vorrang zukommen. Eine Andersbetrachtung sei nur bei Missbrauch oder Vorliegen eines Scheingeschäfts gegeben. Beides liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der MB sei bis ca. Mai 2017 als selbständiger Unternehmer tätig gewesen und habe stets - auch während seiner Tätigkeit für die BF - mehrere Auftraggeber gehabt. Das Gewerbe sei bis 2017 betrieben worden.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht übersandte der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu Handen ihrer Rechtsvertretung jene Niederschrift, welche das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am 19.04.2016 mit dem MB aufgenommen hatte, jene Niederschrift, welche die belangte Behörde am 03.05.2019 mit dem MB aufgenommen hatte, ferner den einen Teil der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit betreffenden Werkvertrag und die zum Akt genommenen einzelne Monate der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung betreffenden Abrechnungen sowie die von der belangten Behörde eingeholte Gewerbeberechtigung des MB zur Kenntnis. Die BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung folgendes vor: Der MB habe angegeben, dass seine Tätigkeit grundsätzlich im Verrichten vom Hilfsarbeiten bestanden habe. Dies mache ihn aber noch nicht automatisch zum Dienstnehmer. Der MB habe eine eigene Gewerbeberechtigung gehabt, ferner eine Steuernummer und eine GSVG-Versicherung. Mit ihm sei ein Werkvertrag geschlossen worden, es seien keine fixen Arbeitszeiten vereinbart worden, sondern sei ausschließlich ein Erfolg geschuldet worden, der MB habe eigenes Werkzeug eingesetzt, er habe einen eigenen Buchhalter gehabt. Im Urlaubs- und Krankheitsfall hätte kein Entgeltanspruch bestanden, bei Mängeln hätte der MB seine Arbeit ausbessern müssen – somit habe der MB ein Unternehmerrisiko getragen. Die österreichische Rechtsordnung ermögliche durch die
Gewerbeordnung
, dass auch einfache Tätigkeiten selbständig ausgeübt werden können. Dies dürfe nicht durch das Sozialversicherungsrecht ausgehöhlt werden, indem jede einfache Tätigkeit als nichtunternehmerisch eingestuft werde. Vielmehr müsse der Gewerbeberechtigung bei der Einstufung Vorrang gegeben werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur bei Missbrauch bzw. bei Vorliegen eines Scheingeschäfts geboten. Beides liege hier nicht vor. Die Tätigkeit des MB sei tatsächlich als einfach einzustufen, und habe sich dieser auf der Baustelle den Vorgaben seines Auftraggebers unterwerfen müssen, dies habe aber für alle Arbeitnehmer und sämtliche „Fremdleister“ auf jeder Baustelle gegolten und bilde keinen Missbrauch und kein Scheingeschäft. Ein Dienstverhältnis trotz Gewerbeberechtigung könne wohl nur dann unterstellt werden, wenn die Gewerbeanmeldung zum Schein erfolgt wäre. Die von der belangten Behörde laut Niederschrift gestellten Fragen seien als Suggestivfragen zu beurteilen. Die BF habe keine Möglichkeit gehabt, ebenfalls Fragen an den MB zu stellen. Es liege ein nicht sanierter Verfahrensmangel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Bauunternehmen in Form einer GmbH. Der MB begann im Oktober 2013 nach mündlicher Absprache mit dem Geschäftsführer der BF, bei der ein Stundenlohn vereinbart wurde, auf Baustellen der BF zu arbeiten. Er verrichtete diverse Bauhilfsarbeiten wie Spachteln, Material bringen und wegräumen sowie Baustellenreinigung unter der Aufsicht eines Vorarbeiters der BF. Der MB wurde vom Geschäftsführer der BF angerufen, sobald er auf einer Baustelle gebraucht wurde, wenn er nicht ohnehin schon dort war. Tatsächlich verrichtete der MB regelmäßig etwa 40 Wochenstunden. Der MB verwendete einen eigenen Kübel, eine eigene Maurerkelle und eine eigene Spachtel. Das Material wurde von der BF zur Verfügung gestellt. Der legte der BF am Monatsende Rechnung über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden.
Am 10.02.2014 schloss die BF mit dem MB einen schriftlichen Werkvertrag mit soweit hier wesentlich folgendem Inhalt: Der Auftragnehmer wird im nachstehenden Zeitraum (unleserlich) mit Bauhilfsarbeiten betraut. Er ist hinsichtlich der sonstigen Verwertung seiner Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, soferne hiedurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Der Auftragnehmer ist in Bezug auf die vertragsgegenständliche Tätigkeit weder an eine bestimmte Arbeitszeit, noch an einen bestimmten Arbeitsort gebunden. Für seine vertragsgegenständliche Tätigkeit erhält der Auftragnehmer ein sofort (innerhalb von 14 Tagen – netto Kassa fällig), nach Rechnungsstellung an den Auftraggeber zahlbares Honorar, das sich nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden richtet. Im Zuge der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten etwa anfallende Barauslagen, Spesen (Reisespesen etc.) werden ebenfalls gegen Rechnungsstellung des Auftragnehmers erstattet. Alle Beträge werden auf ein vom Auftragnehmer bekannt zu gebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut überwiesen. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer alle hiefür geltenden Vorschriften insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgsetz, das Fremdengesetz sowie das Passgesetz genauestens einzuhalten und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen und Nachweise auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Abänderungen es vorliegenden Vertrages sind nur in Schriftform zulässig. Es gelten die einschlägigen ÖNORMEN, sofern ihnen nicht durch die nachstehenden Bedingungen widersprochen wird.
Der MB stellte der BF laut den für einzelne Monate der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung um Akt genommenen Honorarnoten folgende Leistungen in Rechnung:
Jänner 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1500,00.
Februar 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1470,00.
März 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1800,00.
Mai 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1780,00.
Juni 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1920,00.
Juli 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung
der Baustelle, Rechnungsbetrag € 1980,00.
Dezember 2014: Reinräumen von Material, sämtliche Hilfsarbeiten, sichern von Materialien,
Reinigung der Baustelle, Rechnungsbetrag € 670,00.
Der MB verfügte in der verfahrensgegenständlichen Zeit über eine Gewerbeberechtigung „Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen am österreichischen Standort XXXX . Er zahlte Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG, hatte einen Buchhalter und machte sein Auto steuerrechtlich als Betriebsmittel geltend. Ein eigenes Büro, Mitarbeiter, eine Homepage sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung hatte der MB nicht. Der MB verfügte in der verfahrensgegenständlichen Zeit über eine Gewerbeberechtigung „Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen am österreichischen Standort römisch 40 . Er zahlte Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG, hatte einen Buchhalter und machte sein Auto steuerrechtlich als Betriebsmittel geltend. Ein eigenes Büro, Mitarbeiter, eine Homepage sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung hatte der MB nicht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Beischaffung der im eingangs genannten finanzrechtlichen Verfahren mit dem MB aufgenommenen Niederschrift und durch Veranlassung eines umfassenden schriftlichen Parteiengehörs an die BF, wie unter Punkt 1, Verfahrensgang, näher ausgeführt wurde. Die herangezogenen Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des MB erscheinen in ihrer Gesamtheit lebensnahe und unbedenklich. Seitens der BF wird der festgestellte Sachverhalt soweit hier wesentlich nicht substantiiert bestritten: Die BF hat im gesamten Verfahren und insbesondere im Rahmen ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 17.10.2022 unbestritten gelassen, dass der MB während der strittigen Zeit unter Aufsicht eines Vorarbeiters der BF regelmäßig einfache manuelle Arbeiten verrichtet hat. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrags einerseits und vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).
Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).
Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl.VwGH Ra 2017/08/0016 vom 28.03.2017).Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl.VwGH Ra 2017/08/0016 vom 28.03.2017).
Im vorliegenden Fall wurden unstrittig wiederkehrend einfache manuelle Arbeiten erbracht. Der MB verfügte über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21. 12. 2011, Zl. 2010/08/0089, mwN). Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte, etwa besondere atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstünden (vgl. VwGH 2013/08/0052 vom 26.05.2014; 2012/08/0081 vom 24.04.2014, VwGH Ra 2020/08/0158 vom 09.12.2020).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 21. 12. 2011, Zl. 2010/08/0089, mwN). Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte, etwa besondere atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstünden vergleiche VwGH 2013/08/0052 vom 26.05.2014; 2012/08/0081 vom 24.04.2014, VwGH Ra 2020/08/0158 vom 09.12.2020).
Im vorliegenden Fall hat der MB ab Oktober 2013 bis Ende 2014 für die BF durchgehend mit einer im Wesentlichen gleichbleibenden zeitlichen Intensität (im Dezember 2014 hat der MB nach eigenen Angaben Urlaub genommen, der ihm nicht bezahlt wurde) einfache manuelle Arbeiten verrichtet, sodass die Vermutung für ein (durchgehendes) Dienstverhältnis spricht. Seitens der BF wurde kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem man besondere atypische Umstände ableiten könnte, die einer Deutung der festgestellten Beschäftigung als Dienstverhältnis entgegenstünden: Vielmehr bestätigt die BF, dass der MB während der strittigen Zeit auf von ihr betriebenen Baustellen unter Anweisung und Aufsicht einfache Arbeiten verrichtet hat, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des MB erlaubten. Somit greift die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall eintretende Vermutung des Vorliegens eines (echten) Dienstverhältnisses. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten wurden unter Aufsicht des Vorarbeiters der BF verrichtet, somit integriert in den Betrieb der Leistungsempfängerin. Es wurden ferner keine konkreten Vorbringen etwa betreffend die Einrichtung eines präsenten Arbeitskräftepools (VwGH 2015/08/0020) bei der BF gemacht.
Soweit die BF das Bestehen eines Unternehmerrisikos beim MB behauptet, da dieser schlecht ausgeführte Arbeiten noch einmal machen musste, ist dem entgegenzuhalten, dass daraus im vorliegenden Gesamtzusammenhang keinesfalls ein entscheidungswesentliches Element einer selbständigen Tätigkeit abgeleitet werden kann. Das Gleiche gilt für die Beschwerdebehauptung, der MB wäre (anders als er niederschriftlich ausgesagt hat) in der strittigen Zeit für mehrere Firmen tätig gewesen.
Soweit die BF das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung beim BF geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach der obigen Rechtsprechung nicht ausschließt, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf (vgl. VwGH Ra 2014/08/0037; 2013/08/0162). Soweit die BF das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung beim BF geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nach der obigen Rechtsprechung nicht ausschließt, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf vergleiche VwGH Ra 2014/08/0037; 2013/08/0162).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).
Der Beschwerdeeinwand, der MB habe mit einem eigenen Kübel und einer eigenen Maurerkelle bzw. Spachtel gearbeitet, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher unwesentlich. Auch der Umstand, dass der MB einen Buchhalter hatte und sein Auto während der verfahrensgegenständlichen Zeit steuerrechtlich als Betriebsmittel geltend machte, fällt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht.
Das allgemein gehaltene Vorbringen der BF, sie habe keine Gelegenheit erhalten, den MB zu befragen, war mangels konkret geltend gemachter hier relevanter Beweisthemen nicht aufzugreifen. Schließlich war auf das Vorbringen der BF, die belangte Behörde habe dem MB Suggestivfragen gestellt nicht weiter einzugehen: Eine amtswegige Prüfung dieses Vorbringens anhand der im Akt befindlichen Niederschrift hat diesen Vorhalt nicht bestätigt. Konkret auf bestimmte Fragen bezogene Einwendungen hat die BF diesbezüglich nicht gemacht. Da die BF rechtsfreundlich vertreten war, entfiel ferner die Manuduktionspflicht.
Eine Einbindung der SVS nach dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz (in Kraft getreten am 01.07.2017) konnte im vorliegenden Fall zu Recht entfallen, da sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignete und auch die verfahrensgegenständliche GPLA-Prüfung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfand.
Das Abwarten einer zum gegenständlichen Sachverhalt ergangenen steuerrechtlichen Entscheidung erscheint entgegen den Vorbringen des BF nicht geboten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.