Entscheidungstext 6Ob47/26v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob47/26v

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A* Ltd., *, vertreten durch LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. A* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, BWG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ 5 FR 6994/25m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

         Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Die Vorinstanzen ordneten das Ruhen der Stimmrechte der Erstantragsgegnerin für alle Aktien oder sonstigen Anteile an der Zweitantragsgegnerin bis zur Feststellung durch die FMA, dass die mit Mandatsbescheid angeordneten Maßnahmen, und zwar der Kapitalerhöhung, Veräußerung des Bankbetriebs an einen geeigneten Erwerber bzw die Auflösung und ordnungsgemäße Liquidation der Gesellschaft, durchgeführt wurden, an.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.

[3]         1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren vergleiche 6 Ob 188/23z Rz 4). Die Beschwer fehlt einem Rechtsmittel dann, wenn die bekämpfte Entscheidung durch eine nachfolgend getroffene Entscheidung oder Vereinbarung überholt ist.

[4]              2. Dies ist hier der Fall: Seit 5. 2. 2026 ist im Aktienbuch der Zweitantragsgegnerin die neue Alleinaktionärin eingetragen. Der Erstantragsgegnerin kommen seither keine Stimmrechte mehr zu.

[5]         3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz AußStrG. Die Antragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Mangels einer Bewertung des Anspruchs schon im Antrag (Paragraph 4, RATG) ist für ihren Kostenersatzanspruch nur der Zweifelsstreitwert des Paragraph 14, Litera b, RATG von 10.000 EUR maßgebend.

Textnummer

E147620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00047.26V.0422.000

Im RIS seit

13.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000

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