Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/15/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0102

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, KommStG 1993 spricht dagegen, dass die Bekanntgabe des geschuldeten Betrags als Erfüllung einer Offenlegungsverpflichtung iSd Paragraph 119, BAO zu sehen ist. Würde jede Nichtzahlung der Steuer eine Verletzung der "Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht" darstellen, bliebe kein Raum für das Delikt des Paragraph 15, Absatz 2, KommStG 1993, welches die (bloße) vorsätzliche Nichtzahlung der Kommunalsteuer pönalisiert und darüber hinaus einen gesonderten Strafausschließungsgrund der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L02

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018150102_20190403L03

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