Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/03/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0138

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0019 E 28. Februar 2014 VwSlg 18794 A/2014 RS 6

Stammrechtssatz

Zum Einwand, dass Produktplatzierung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G 2001 nur dann vorliegen kann, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung "gegen Entgelt" vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2010/03/0008, unter Hinweis auf VwSlg 16.817 A/2006, mwH). Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G 2001 ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030138.L02

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030138_20190306L02

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