[12] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[13] 1. Der Kläger rügt in der Revision zunächst, dass keine Feststellungen darüber vorliegen, welchen Beruf er erlernt und in welchen Beschäftigungsverhältnissen er gearbeitet habe.
[14] 1.1. Dem hielt bereits das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen entgegen, wonach der Kläger seit 2001 ungelernte Arbeiten ausgeübt habe und nicht 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellter erworben habe. Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag weder in erlernten noch angelernten Berufen tätig war. Entgegen der Behauptung des Klägers in der Revision liegen daher auch Feststellungen vor, die die Beurteilung der (nicht erfolgten) Anlernung eines Berufes im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ermöglichen. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). [14] 1.1. Dem hielt bereits das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen entgegen, wonach der Kläger seit 2001 ungelernte Arbeiten ausgeübt habe und nicht 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellter erworben habe. Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag weder in erlernten noch angelernten Berufen tätig war. Entgegen der Behauptung des Klägers in der Revision liegen daher auch Feststellungen vor, die die Beurteilung der (nicht erfolgten) Anlernung eines Berufes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ermöglichen. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
[15] 1.2. Da ein Berufsschutz schon aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt, ist die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, in welchen Beschäftigungsverhältnissen der Kläger gearbeitet hat, für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich, sodass auch diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel zu erkennen ist (RS0053317).
[16] 2. Der Kläger macht in der Revision überdies geltend, dass sich den Feststellungen des Erstgerichts keine Krankenstandsprognose entnehmen lasse. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung habe er sich seit sieben Monaten in Krankenstand befunden und er sei auch noch bei Einbringung der Klage im Krankenstand gewesen, sodass das Erstgericht allein aufgrund dieses Umstands dazu verpflichtet gewesen wäre, Feststellungen zu einer Krankenstandsprognose zu treffen. Das Berufungsgericht habe die Frage eines Ausschlusses vom Arbeitsmarkt aufgrund der festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls unrichtig als abschließend beurteilt angesehen.
[17] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0113471). Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte – wie der Kläger im Verfahren erster Instanz erkennbar behauptete – vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend (vgl RS0084429 [T16]). Grundsätzlich sind somit klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen (RS0084429 [T22]). [17] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0113471). Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte – wie der Kläger im Verfahren erster Instanz erkennbar behauptete – vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend vergleiche RS0084429 [T16]). Grundsätzlich sind somit klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen (RS0084429 [T22]).
[18] 2.2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich in diesem Punkt nicht deutlich entnehmen, ob es dem Kläger vorhielt, dass er die von ihm in diesem Zusammenhang begehrten Feststellungen in der Berufung nicht bezeichnet habe, oder ob es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (zu den Einschränkungen des Leistungskalküls) so verstand, dass darin auch die in der Berufung vermisste Krankenstandsprognose enthalten sei. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
[19] 2.2.1. Eine Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es auf eine in der Berufung begehrte Feststellung ankäme, wäre schon grundsätzlich verfehlt. Der Kläger machte in der Berufung – unter Hinweis auf die oben referierte Rechtsprechung – geltend, dass aufgrund seiner Erkrankungen damit zu rechnen sei, dass es zu länger dauernden Krankenständen kommen könne, das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen habe und es zu einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt gekommen wäre, wenn es die Feststellung getroffen hätte, dass mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen zu rechnen sei. Damit machte er einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0042319 [T1]) und vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge (in diesem Punkt) sogar von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (RS0114379). Dass das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Berufung in irgendeiner Hinsicht als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, lässt sich der Begründung des Berufungsgerichts (zutreffend) nicht entnehmen. Hier bedurfte es daher – anders als im Fall einer Beweisrüge (RS0041835) – keiner Bezeichnung der (anstelle einer nicht getroffenen) „begehrten Feststellung“. Unabhängig davon ließe sich der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger die Feststellung von zu erwartenden Krankenständen von mehr als sieben Wochen pro Jahr anstrebt.
[20] 2.2.2. Bei der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls auch eine Krankenstandsprognose enthielten und daher nicht ausdrücklich auf die zu erwartenden Krankenstände einzugehen gewesen wäre, würde es sich zwar um eine Auslegung der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht handeln, die wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RS0118891). Dies gilt allerdings nur, solange keine unvertretbare Fehlbeurteilung vorliegt (RS0118891 [T5, T10]). Die geschilderte Auffassung des Berufungsgerichts würde jedoch eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung darstellen, weil sich aus den Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger mit welchen Einschränkungen vornehmen kann, schlicht nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Dauer – bei Einhaltung dieses Leistungskalküls – mit leidensbedingten Krankenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die hier nach der Beurteilung des Berufungsgerichts zu den zu erwartenden Krankenständen vorhandenen Beweisergebnisse (die gutachterlichen Stellungnahmen dazu) könnten allenfalls bei der Auslegung unklarer Feststellungen berücksichtigt werden, die hier schlechthin fehlenden Feststellungen (das Ersturteil enthält – bis auf die Wiedergabe des diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers – keinerlei Ausführungen zu Krankenständen) aber nicht ersetzen. [20] 2.2.2. Bei der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls auch eine Krankenstandsprognose enthielten und daher nicht ausdrücklich auf die zu erwartenden Krankenstände einzugehen gewesen wäre, würde es sich zwar um eine Auslegung der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht handeln, die wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RS0118891). Dies gilt allerdings nur, solange keine unvertretbare Fehlbeurteilung vorliegt (RS0118891 [T5, T10]). Die geschilderte Auffassung des Berufungsgerichts würde jedoch eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung darstellen, weil sich aus den Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger mit welchen Einschränkungen vornehmen kann, schlicht nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Dauer – bei Einhaltung dieses Leistungskalküls – mit leidensbedingten Krankenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die hier nach der Beurteilung des Berufungsgerichts zu den zu erwartenden Krankenständen vorhandenen Beweisergebnisse (die gutachterlichen Stellungnahmen dazu) könnten allenfalls bei der Auslegung unklarer Feststellungen berücksichtigt werden, die hier schlechthin fehlenden Feststellungen (das Ersturteil enthält – bis auf die Wiedergabe des diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers – keinerlei Ausführungen zu Krankenständen) aber nicht ersetzen.
[21] 2.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe keine Veranlassung dazu bestanden, die vom Kläger vermissten Feststellungen über die zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände zu treffen, beruht daher – wie der Kläger in der Revision zutreffend geltend macht – jedenfalls auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage die zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen ist (RS0042769). Tatsächlich sind zur abschließenden Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens Feststellungen über die bei Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände erforderlich.
[22] 3.1. Infolge der genannten sekundären Feststellungsmängel ist die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unvermeidlich. Ob das Erstgericht das Verfahren vor Fassung einer neuerlichen Entscheidung ergänzt oder die zur Krankenstandsprognose vorhandenen Beweisergebnisse (vgl ON 6 Seite 7, ON 9 Seite 4, ON 15 Seite 3, ON 23 Seite 11) als ausreichend ansieht, obliegt seiner Beurteilung. [22] 3.1. Infolge der genannten sekundären Feststellungsmängel ist die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unvermeidlich. Ob das Erstgericht das Verfahren vor Fassung einer neuerlichen Entscheidung ergänzt oder die zur Krankenstandsprognose vorhandenen Beweisergebnisse vergleiche ON 6 Seite 7, ON 9 Seite 4, ON 15 Seite 3, ON 23 Seite 11) als ausreichend ansieht, obliegt seiner Beurteilung.
[23] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [23] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.