Begründung:
[1] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch relevant – die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß nach der Härtefallregel des § 255 Abs 3a ASVG. [1] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch relevant – die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß nach der Härtefallregel des Paragraph 255, Absatz 3 a, ASVG.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab. Invalidität iSd § 255 Abs 3a ASVG liege beim Kläger (gerade noch) nicht vor, weil er noch die Tätigkeit eines Bürogehilfen und Mitarbeiters in der Poststelle ausüben könne. Da diese Tätigkeit grundsätzlich im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde, handle es sich nicht um eine solche iSd § 255 Abs 3a Z 4 und 3b ASVG. [2] Das Erstgericht wies die Klage ab. Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3 a, ASVG liege beim Kläger (gerade noch) nicht vor, weil er noch die Tätigkeit eines Bürogehilfen und Mitarbeiters in der Poststelle ausüben könne. Da diese Tätigkeit grundsätzlich im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde, handle es sich nicht um eine solche iSd Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 4 und 3 b ASVG.
[3] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Nach der Rechtsprechung zu § 255 Abs 3b ASVG sei nicht auf das medizinische (Rest-)Leistungskalkül eines Versicherten, sondern das gewöhnliche Anforderungsprofil („die übliche Ausübungsform“) der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten abzustellen. Dieses liege hier über dem im Gesetz beschriebenen geringsten Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil eines Bürogehilfen unterscheide sich von jenem, das in der Entscheidung 10 ObS 8/19b für einfache Bürotätigkeiten festgestellt wurde. Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil eine Klarstellung zur Frage angezeigt sei, ob trotz der Einschränkungen des Leistungskalküls eines Versicherten auf leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend im Sitzen eine Anwendung der Härtefallregel ausscheidet, wenn der in Frage kommende Verweisungsberuf zwar die Möglichkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeitsausübung bietet, aber in seiner üblichen Ausübungsform in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt wird. [3] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG sei nicht auf das medizinische (Rest-)Leistungskalkül eines Versicherten, sondern das gewöhnliche Anforderungsprofil („die übliche Ausübungsform“) der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten abzustellen. Dieses liege hier über dem im Gesetz beschriebenen geringsten Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil eines Bürogehilfen unterscheide sich von jenem, das in der Entscheidung 10 ObS 8/19b für einfache Bürotätigkeiten festgestellt wurde. Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil eine Klarstellung zur Frage angezeigt sei, ob trotz der Einschränkungen des Leistungskalküls eines Versicherten auf leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend im Sitzen eine Anwendung der Härtefallregel ausscheidet, wenn der in Frage kommende Verweisungsberuf zwar die Möglichkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeitsausübung bietet, aber in seiner üblichen Ausübungsform in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt wird.
[4] Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
[5] Die Beklagte beantragte in ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
[6] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [6] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).