[10] Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
[11] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich noch die Frage, ob die Waisenpension nach § 64 NVG befristet bis April 2025 zuzuerkennen ist und ab wann der Beklagten eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen ist. Gegen den Zuspruch einer Waisenpension bis zum 30. April 2025 wehrt sich die Beklagte ebenso wenig wie gegen die Auferlegung einer vorläufigen Leistung in Höhe von 1.000 EUR bis zu diesem Zeitpunkt. Auch der erstgerichtliche Ausspruch, dass die Beklagte von der Rückforderung der von November 2022 bis April 2023 ausbezahlten Waisenpension in Höhe von 6.273,36 EUR netto abzusehen hat, ist in Rechtskraft erwachsen. [11] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich noch die Frage, ob die Waisenpension nach Paragraph 64, NVG befristet bis April 2025 zuzuerkennen ist und ab wann der Beklagten eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen ist. Gegen den Zuspruch einer Waisenpension bis zum 30. April 2025 wehrt sich die Beklagte ebenso wenig wie gegen die Auferlegung einer vorläufigen Leistung in Höhe von 1.000 EUR bis zu diesem Zeitpunkt. Auch der erstgerichtliche Ausspruch, dass die Beklagte von der Rückforderung der von November 2022 bis April 2023 ausbezahlten Waisenpension in Höhe von 6.273,36 EUR netto abzusehen hat, ist in Rechtskraft erwachsen.
1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), sondern ist dem Berufungsgericht, wie unter Punkt 4. ausgeführt, eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen.1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO), sondern ist dem Berufungsgericht, wie unter Punkt 4. ausgeführt, eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen.
[12] 2. Soweit die Revisionswerberin einen vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend macht, ist ein solcher auch in Sozialrechtssachen nicht revisibel (RS0043061).
3. Zur Frage der Befristung einer Waisenpension
[13] 3.1. Gemäß § 64 Abs 1 NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gemäß § 64 Abs 3 NVG auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Z 1 1. HS) oder das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 leg cit genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (Z 2). [13] 3.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NVG auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Ziffer eins, 1. HS) oder das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, leg cit genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (Ziffer 2,).
[14] 3.2. Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie nach § 33 Abs 1 NVG zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 NVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Es bedarf dazu eines weiteren Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Regelung des § 33 Abs 1 NVG entspricht jener des § 99 Abs 1 ASVG. [14] 3.2. Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie nach Paragraph 33, Absatz eins, NVG zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach Paragraph 34, NVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Es bedarf dazu eines weiteren Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Regelung des Paragraph 33, Absatz eins, NVG entspricht jener des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG.
[15] Die Bestimmung des § 34 NVG zählt taxativ die Fälle auf, in denen der Anspruch auf eine laufende Leistung gemäß § 2 Z 9 ipso iure endet, ohne dass es eines konstitutiven Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates bedarf (vgl Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 § 34 Rz 1). Diese Fälle sind der Ablauf der Höchstdauer des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsgeld, der Tod der anspruchsberechtigten Person, Verheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw des früheren Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit und das Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 2 NVG. Der maßgeblichen Änderung der Sachlage wird durch die Einstellung der Leistung Rechnung getragen (Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 § 34 Rz 1). [15] Die Bestimmung des Paragraph 34, NVG zählt taxativ die Fälle auf, in denen der Anspruch auf eine laufende Leistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, ipso iure endet, ohne dass es eines konstitutiven Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates bedarf vergleiche Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 Paragraph 34, Rz 1). Diese Fälle sind der Ablauf der Höchstdauer des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsgeld, der Tod der anspruchsberechtigten Person, Verheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw des früheren Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit und das Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 64, Absatz 2, NVG. Der maßgeblichen Änderung der Sachlage wird durch die Einstellung der Leistung Rechnung getragen (Kemetter in Mazal/Proksch/Weigand, NVG 2020 Paragraph 34, Rz 1).
[16] Hingegen ist bei Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG kein Erlöschen des Anspruchs iSd § 34 NVG vorgesehen. In diesem Fall kommt nur eine Entziehung der laufenden Leistung nach § 33 Abs 1 NVG in Betracht. § 33 Abs 3 NVG, der für das Wirksamwerden der Entziehung eine differenzierende Anordnung trifft, stellt folglich auf die Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person ab. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den Erlöschenstatbeständen des § 34 NVG um Umstände, die nicht ohne ein weiteres Verfahren und leicht feststellbar sind, ist doch der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen nicht so eindeutig, dass sich ein weiteres Verfahren erübrigen würde (vgl dazu die EBzRV zu §§ 99 f ASVG, 599 BlgNR 7. GP 44; siehe auch Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts Punkt 2.1.6.3 [182] zur Krankenversicherung). Ein Erlöschen des Anspruchs auf Waisenpension zu einem (schon im Vorhinein) bestimmten Zeitpunkt kommt somit in den Fällen des § 64 Abs 3 NVG nicht in Frage. [16] Hingegen ist bei Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 64, Absatz 3, NVG kein Erlöschen des Anspruchs iSd Paragraph 34, NVG vorgesehen. In diesem Fall kommt nur eine Entziehung der laufenden Leistung nach Paragraph 33, Absatz eins, NVG in Betracht. Paragraph 33, Absatz 3, NVG, der für das Wirksamwerden der Entziehung eine differenzierende Anordnung trifft, stellt folglich auf die Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person ab. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den Erlöschenstatbeständen des Paragraph 34, NVG um Umstände, die nicht ohne ein weiteres Verfahren und leicht feststellbar sind, ist doch der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen nicht so eindeutig, dass sich ein weiteres Verfahren erübrigen würde vergleiche dazu die EBzRV zu Paragraphen 99, f ASVG, 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 44, ; siehe auch Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts Punkt 2.1.6.3 [182] zur Krankenversicherung). Ein Erlöschen des Anspruchs auf Waisenpension zu einem (schon im Vorhinein) bestimmten Zeitpunkt kommt somit in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, NVG nicht in Frage.
3.3. Die von der Revision behauptete Gesetzeslücke liegt nicht vor:
[17] Eine Befristung einer Waisenpension kennen weder das NVG noch vergleichbare Bestimmungen zur Waisenpension bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen, wie zB § 260 ASVG. Auch aus dem Umstand, dass in anderen Bestimmungen über Pensionsleistungen, wie zB der Witwen-(Witwer-)pension nach § 258 ASVG oder § 136 Abs 2 GSVG Befristungen vorgesehen sind, ist gerade keine planwidrige Lücke hinsichtlich der Waisenpension nach § 64 NVG (bzw der ähnlich lautenden Bestimmung des § 260 ASVG) abzuleiten, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Waisenpension keine Befristung, sondern lediglich die Möglichkeit des Entziehens oder Erlöschens vorsehen wollte. Im Übrigen sieht auch § 60 NVG keine den Bestimmungen des § 258 ASVG entsprechenden Befristungsmöglichkeit hinsichtlich der Witwen-(Witwer-)pension vor. [17] Eine Befristung einer Waisenpension kennen weder das NVG noch vergleichbare Bestimmungen zur Waisenpension bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen, wie zB Paragraph 260, ASVG. Auch aus dem Umstand, dass in anderen Bestimmungen über Pensionsleistungen, wie zB der Witwen-(Witwer-)pension nach Paragraph 258, ASVG oder Paragraph 136, Absatz 2, GSVG Befristungen vorgesehen sind, ist gerade keine planwidrige Lücke hinsichtlich der Waisenpension nach Paragraph 64, NVG (bzw der ähnlich lautenden Bestimmung des Paragraph 260, ASVG) abzuleiten, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Waisenpension keine Befristung, sondern lediglich die Möglichkeit des Entziehens oder Erlöschens vorsehen wollte. Im Übrigen sieht auch Paragraph 60, NVG keine den Bestimmungen des Paragraph 258, ASVG entsprechenden Befristungsmöglichkeit hinsichtlich der Witwen-(Witwer-)pension vor.
[18] Eine planwidrige Lücke ist zu verneinen.
[19] 3.4. Soweit die Revisionswerberin meint, es stehe fest, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit wegfallen würde, weshalb auch nur ein befristeter Zuspruch zu erfolgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass zwar eine Besserungsmöglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fortsetzen der Therapie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab April 2025 festgestellt werden konnte, aus dieser Feststellung kann aber nicht abgeleitet werden, dass ab dem Zeitpunkt Mai 2025 die Klägerin jedenfalls wieder erwerbsfähig sein werde.
[20] 3.5. Die Waisenpension wurde somit zu Recht von den Vorinstanzen unbefristet zugesprochen.
4. Zur Frage der Auftragung einer vorläufigen Leistung
[21] Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe – für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird – ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren (RS0120569 = 10 ObS 188/04a). [21] Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe – für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird – ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren (RS0120569 = 10 ObS 188/04a).
[22] Allerdings erwuchsen nicht nur der Zuspruch einer Waisenpension von November 2022 bis April 2025 „in gesetzlicher Höhe“ in Rechtskraft, sondern auch die Maßgabeergänzung des Berufungsgerichts, mit der eine vorläufige Leistung aufgetragen wurde, dies jedenfalls bis 30. April 2025. Es liegt somit ein teilweise rechtskräftiges Grundurteil sowie eine zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsene Verpflichtung zur Erbringung einer vorläufigen Leistung vor.
[23] Der Revision kommt teilweise, nämlich hinsichtlich des Beginns der Verpflichtung zur Zahlung einer vorläufigen Leistung, Berechtigung zu. Diese ist aufgrund des Umstands, dass die Klägerin unstrittig bis April 2023 eine Waisenpension in der ihr zustehenden Höhe erhalten hat und die Beklagte von der Rückforderung der bereits ausbezahlten Waisenpension abzusehen hat, erst ab Mai 2023 zuzusprechen, mangels der Möglichkeit einer Befristung der Waisenpension allerdings zeitlich unbegrenzt.
[24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a sowie Abs 2 ASGG. [24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sowie Absatz 2, ASGG.