Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 8

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 8

Durchführung

  1. Absatz eins
    Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Skopje gewährleistet. Auf der mazedonischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
  2. Absatz 2
    Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
  3. Absatz 3
    Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116382

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