Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich (nur) die Aufhebung von §18 AnerbenG idF BGBl 106/1958. Diese Fassung - es handelt sich dabei um die Stammfassung der angefochtenen Regelung - stellt jedoch nicht die im Verfahren vor dem Bezirksgericht angewendete Fassung dar. Das Erstgericht wendete die derzeit geltende Fassung BGBl I 87/2015, in Kraft getreten am 01.01.2017, an. Die (ausdrücklich) angefochtene Fassung BGBl 106/1958 ist daher nicht präjudiziell.Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich (nur) die Aufhebung von §18 AnerbenG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,. Diese Fassung - es handelt sich dabei um die Stammfassung der angefochtenen Regelung - stellt jedoch nicht die im Verfahren vor dem Bezirksgericht angewendete Fassung dar. Das Erstgericht wendete die derzeit geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,, in Kraft getreten am 01.01.2017, an. Die (ausdrücklich) angefochtene Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1958, ist daher nicht präjudiziell.
Daran vermag auch der Umstand, dass die Antragstellerin mit der sinngemäßen Wiedergabe der aktuellen Fassung des §18 AnerbenG auf diese Bezug nimmt, nichts zu ändern.