Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit auszubauen,
unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,
übezeugt von der Notwendigkeit der Schaffung eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage des Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen Organisation gewährleistet,
unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen*) (im folgenden „Übereinkommen der IAEO“ genannt) sind,
überzeugt, daß für beide Staaten eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden Folgen möglicher Freisetzungen radioaktiver Stoffe zu begrenzen,
sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen Informationen erhalten,
sind wie folgt übereingekommen:
________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,