Bundesrecht konsolidiert

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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).

Text

Bruttoverrechnung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054844

Alte Dokumentnummer

N3199644123L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/787/P12/NOR12054844

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