Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
Für Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen.