Das bloße Erinnern an die orale Einnahme eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments ist als Laientätigkeit zu beurteilen. Diese ist daher keine eigenständige, der Einrichtung zuzurechnende Maßnahme iSd § 5 HeimAufG.Das bloße Erinnern an die orale Einnahme eines von einem Arzt verschriebenen Medikaments ist als Laientätigkeit zu beurteilen. Diese ist daher keine eigenständige, der Einrichtung zuzurechnende Maßnahme iSd Paragraph 5, HeimAufG.