Der VwGH teilt nicht die Ansicht des VfGH, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkte der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum. Die Behandlung einer Beschwerde, in der vom Bf die Verletzung des ihm gewährleisteten Rechtes "auf vorherige Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG 1950", also die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes, behauptet wird, ist nicht nach Art 133 Z 1 B-VG (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.Der VwGH teilt nicht die Ansicht des VfGH, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkte der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum. Die Behandlung einer Beschwerde, in der vom Bf die Verletzung des ihm gewährleisteten Rechtes "auf vorherige Aufforderung zum Strafantritt gem Paragraph 53, Absatz eins, VStG 1950", also die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes, behauptet wird, ist nicht nach Artikel 133, Ziffer eins, B-VG (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.