Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 96/14/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/14/0080

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Index

23/01 Konkursordnung
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0081 E 25. Jänner 2000 96/14/0082 E 25. Jänner 2000 96/14/0083 E 25. Jänner 2000

Rechtssatz

Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gem Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber. Ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 158, StGB bzw eine Anfechtbarkeit iSd Paragraph 30, KO kommt diesbezüglich daher nicht in Betracht, weshalb in der dargestellten Rechtfertigung des zur Haftung Herangezogenen kein Nachweis einer nicht schuldhaften Verletzung abgabenbehördlicher Verpflichtungen zu erkennen ist (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0056). (Hier: Der zur Haftung Herangezogene bringt vor, die Abfuhr der Abgaben wäre deswegen nicht schuldhaft unterblieben, um nicht gegen Paragraph 30, KO oder Paragraph 158, StGB zu verstoßen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140080.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996140080_20000125X02

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