Die Geheimhaltungspflicht wird nicht verletzt, wenn die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist. Dies trifft zu, wenn die Offenbarung oder Verwertung der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient und die Abgabenbehörde einem Dritten lediglich im Rahmen des Notwendigen Einblick in die Verhältnisse der geschützten Person verschafft.