Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

22

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0031

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litg
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §24f Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009

Rechtssatz

Bürgerlisten steht es zwar offen, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen; dies vor dem Hintergrund, dass der Begriff "Umweltschutzvorschriften" grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken ist, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen vergleiche etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, mwN). Bei dem geltend gemachten Einwand, es fehle der in Paragraph 69, Absatz eins, Litera g, LuftfahrtG 1958 für die Genehmigung eines Zivilflugplatzes erforderliche Finanzierungsplan, ist ein ausreichender Bezug zum Schutz der Umwelt aber nicht zu erkennen. Sie können sich daher aus der unterbliebenen Befassung des BVwG mit ihrem diesbezüglichen Einwand nicht als beschwert erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J22.1

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030031_20190306J22

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