(3)Absatz 3Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.Sofern dies zur Sicherung der in Absatz eins, genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.