Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder
    2. Ziffer 2
      zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 4, Absatz eins, oder in einer Verordnung auf Grund von Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
  2. Absatz 2In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Güter,
    2. Ziffer 2
      die Arten des Güterverkehrs,
    3. Ziffer 3
      das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
  3. Absatz 3Sofern dies zur Sicherung der in Absatz eins, genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P8/NOR40065185

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