(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2017,)
Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.Die von dem gemäß Artikel 64, Absatz eins, des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 4. November 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Algerien | 20. Oktober 2016 |
Costa Rica | 13. Oktober 2016 |
Griechenland | 14. Oktober 2016 |
Monaco | 24. Oktober 2016 |
Paraguay | 14. Oktober 2016 |
Polen | 7. Oktober 2016 |
Ruanda | 6. Oktober 2016 |
Schweden | 13. Oktober 2016 |
Turkmenistan | 20. Oktober 2016 |
Uruguay | 19. Oktober 2016 |
Zentralafrikanische Republik | 11. Oktober 2016 |
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Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter zu diesem Übereinkommen werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d][CHAPTER römisch XXVII.7.d]:
Bulgarien, Europäische Union, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Salomonen, Tuvalu, Vanuatu
Neuseeland
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.
Spanien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:
1.Ziffer eins Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2.Ziffer 2 Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3.Ziffer 3 Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
4.Ziffer 4 Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.