Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.Die Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2)Absatz 2Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40018985