Für die Abgeltung des einer GmbH aus ihrer Stellung als Komplementärin in einer GmbH & Co KG erwachsenden Haftungsrisikos ist eine Haftungsentschädigung von 6 Prozent des Stammkapitals bzw des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals als Untergrenze anzusehen (Hinweis E 6.5.1980, 1345, 1372/79, VwSlg 5485 F/1980). Bei Berechnung der Haftungsentschädigung ist vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH auszugehen. In Anbetracht des Risikos muß die Verzinsung über dem üblichen Anleihezinssatz liegen. Eine Haftungsentschädigung von etwa 10 Prozent des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH ist angemessen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 62, Stichwort "GmbH Co KG erwachsenden Haftungsrisikos ist eine Haftungsentschädigung von 6 Prozent des Stammkapitals bzw des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals als Untergrenze anzusehen (Hinweis E 6.5.1980, 1345, 1372/79, VwSlg 5485 F/1980). Bei Berechnung der Haftungsentschädigung ist vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH auszugehen. In Anbetracht des Risikos muß die Verzinsung über dem üblichen Anleihezinssatz liegen. Eine Haftungsentschädigung von etwa 10 Prozent des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH ist angemessen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, Paragraph 8, Tz 62, Stichwort "GmbH & Co KG").