Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1997, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1997,, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: