Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Bauliche Gestaltung von Berufsschulen - Richtlinien § 4

Kurztitel

Bauliche Gestaltung von Berufsschulen - Richtlinien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/1984

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Schulgebäude ist so zu gestalten, daß es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und besonders des Betriebes der Schule so auszuführen, daß es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schüler, entspricht.
  2. Absatz 2Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler in den abgelaufenen drei Jahren und jener Schüler, die voraussichtlich in den kommenden drei Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
  3. Absatz 3Das Schulgebäude ist unter Angabe der Schulform außen an sichtbarer Stelle als solches zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Bei der Neuerrichtung eines Schulgebäudes sind alle Ver- und Entsorgungsanlagen (Heizung, elektrische Anlagen, Fernmeldeanlagen, Rundfunk- und Fernsehanlagen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Notstromanlage, Müllbeseitigung usw.) und die dazu erforderlichen Zuleitungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernmeldekabel usw.) tunlichst so zu planen, daß spätere Erweiterungen mit dem geringstmöglichen Aufwand durchgeführt werden können.

Gesetzesnummer

10000473

Dokumentnummer

LSB12005509

Alte Dokumentnummer

N1198417997A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1984/61/P4/LSB12005509

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