(1)Absatz einsDas Schulgebäude ist so zu gestalten, daß es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und besonders des Betriebes der Schule so auszuführen, daß es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schüler, entspricht.