[14] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
[15] 1. Voranzustellen ist, dass die Revisionswerber die Stellung des Nebenintervenienten als Verhandlungsgehilfe des Beklagten (vgl RS0016200; RS0016196; Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 378 Rz 22) und dessen Passivlegitimation nicht mehr bestreiten. [15] 1. Voranzustellen ist, dass die Revisionswerber die Stellung des Nebenintervenienten als Verhandlungsgehilfe des Beklagten vergleiche RS0016200; RS0016196; Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 378, Rz 22) und dessen Passivlegitimation nicht mehr bestreiten.
[16] 2. Die Rechtsmittelwerber wenden sich zunächst gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass auch ein nach dem Vertragsabschluss gesetztes Verhalten im Sinn des § 377 Abs 5 UGB dazu führe, dass sie sich nicht mehr auf die Folgen einer unterlassenen Rüge berufen könnten. Zudem bestreiten sie, dass sich aus dem Sachverhalt ein wesentlicher Irrtum des Klägers ableiten lasse. [16] 2. Die Rechtsmittelwerber wenden sich zunächst gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass auch ein nach dem Vertragsabschluss gesetztes Verhalten im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB dazu führe, dass sie sich nicht mehr auf die Folgen einer unterlassenen Rüge berufen könnten. Zudem bestreiten sie, dass sich aus dem Sachverhalt ein wesentlicher Irrtum des Klägers ableiten lasse.
II. Zur Rügeobliegenheit nach § 377 UGBrömisch zwei. Zur Rügeobliegenheit nach Paragraph 377, UGB
[17] 1. Im Anlassfall ist nicht mehr strittig, dass der Verkauf des Gabelstaplers sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war. Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein versteckter Mangel im Sinn des § 377 Abs 3 UGB vorliegt und der Kläger gegen seine Rügeobliegenheit nach § 377 Abs 1 UGB verstoßen hat. Im Revisionsverfahren ist somit zu klären, ob sich der Kläger auf § 377 Abs 5 UGB stützen kann. [17] 1. Im Anlassfall ist nicht mehr strittig, dass der Verkauf des Gabelstaplers sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war. Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein versteckter Mangel im Sinn des Paragraph 377, Absatz 3, UGB vorliegt und der Kläger gegen seine Rügeobliegenheit nach Paragraph 377, Absatz eins, UGB verstoßen hat. Im Revisionsverfahren ist somit zu klären, ob sich der Kläger auf Paragraph 377, Absatz 5, UGB stützen kann.
[18] 2.1. Nach dieser Bestimmung kann sich der Verkäufer auf die Folgen einer unterlassenen Rüge (§ 377 Abs 2 UGB) dann nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. [18] 2.1. Nach dieser Bestimmung kann sich der Verkäufer auf die Folgen einer unterlassenen Rüge (Paragraph 377, Absatz 2, UGB) dann nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
[19] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sowohl auf das „Verschweigen“ als auch auf das „Verursachen“. Der Tatbestand ist daher unter anderem dann erfüllt, wenn der Verkäufer den Mangel der Sache selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat (RS0127766; Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 20; Zöchling-Jud in U. Torggler, UGB3 § 377, § 378 Rz 44). Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht nicht entsprochen hat (7 Ob 238/12v Pkt 2.; Kerschner in Artmann UGB I3 §§ 377–378 Rz 68; vgl RS0018554). [19] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sowohl auf das „Verschweigen“ als auch auf das „Verursachen“. Der Tatbestand ist daher unter anderem dann erfüllt, wenn der Verkäufer den Mangel der Sache selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat (RS0127766; Kramer/Martini Paragraphen 377, 378, Rz 20; Zöchling-Jud in U. Torggler, UGB3 Paragraph 377,, Paragraph 378, Rz 44). Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht nicht entsprochen hat (7 Ob 238/12v Pkt 2.; Kerschner in Artmann UGB I3 Paragraphen 377 –, 378, Rz 68; vergleiche RS0018554).
[20] 2.3. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht des Verkäufers orientiert sich dabei an § 1299 ABGB bzw § 347 UGB, sodass es entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht auf den Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen, sondern auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die derartige Tätigkeiten ausüben (vgl RS0026535; RS0026094; vgl auch Cohen/Eckert in Zib/Dellinger UGB §377, § 378 Rz 115). Vor dem Hintergrund des an den Nebenintervenienten als Landmaschinenmechaniker-Meister und Landmaschinenhändler anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs (vgl RS0026541 [T1]; RS0026535 [T4]) begegnet die Ansicht der Vorinstanzen, dass diesem das tatsächliche Baujahr auffallen hätte müssen, keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass von ihm erwartet werden kann, eine derart gravierende Abweichung im Baujahr schon optisch zu erkennen, ist von ihm jedenfalls zu fordern, das zugesicherte Baujahr anhand des am Gabelstaplers angebrachten Typenschilds zu verifizieren. Wenn ihm überdies noch eine Urkunde im Umfang einer Seite übermittelt wird, aus dem alle relevanten Daten, insbesondere auch das Baujahr und die Typenbezeichnung des Gabelstaplers ersichtlich sind, beruht die dennoch vorliegende Unkenntnis vom tatsächlichen Baujahr auf grober Fahrlässigkeit. [20] 2.3. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht des Verkäufers orientiert sich dabei an Paragraph 1299, ABGB bzw Paragraph 347, UGB, sodass es entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht auf den Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen, sondern auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die derartige Tätigkeiten ausüben vergleiche RS0026535; RS0026094; vergleiche auch Cohen/Eckert in Zib/Dellinger UGB §377, Paragraph 378, Rz 115). Vor dem Hintergrund des an den Nebenintervenienten als Landmaschinenmechaniker-Meister und Landmaschinenhändler anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs vergleiche RS0026541 [T1]; RS0026535 [T4]) begegnet die Ansicht der Vorinstanzen, dass diesem das tatsächliche Baujahr auffallen hätte müssen, keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass von ihm erwartet werden kann, eine derart gravierende Abweichung im Baujahr schon optisch zu erkennen, ist von ihm jedenfalls zu fordern, das zugesicherte Baujahr anhand des am Gabelstaplers angebrachten Typenschilds zu verifizieren. Wenn ihm überdies noch eine Urkunde im Umfang einer Seite übermittelt wird, aus dem alle relevanten Daten, insbesondere auch das Baujahr und die Typenbezeichnung des Gabelstaplers ersichtlich sind, beruht die dennoch vorliegende Unkenntnis vom tatsächlichen Baujahr auf grober Fahrlässigkeit.
[21] 3.1. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt das verpönte Verhalten im Sinn des § 377 Abs 5 UGB gesetzt werden muss, hat der Oberste Gerichtshof bisher nur zum Gattungskauf Stellung genommen. Er sprach dabei aus, dass die Arglist in diesem Fall sowohl bei Abschluss des Vertrags als auch bei der Ablieferung der Ware vorliegen kann (7 Ob 575/81). [21] 3.1. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt das verpönte Verhalten im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB gesetzt werden muss, hat der Oberste Gerichtshof bisher nur zum Gattungskauf Stellung genommen. Er sprach dabei aus, dass die Arglist in diesem Fall sowohl bei Abschluss des Vertrags als auch bei der Ablieferung der Ware vorliegen kann (7 Ob 575/81).
[22] 3.2. Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass es für die Anwendung des § 377 Abs 5 UGB generell, somit auch beim Spezieskauf, ausreicht, wenn das arglistige Verhalten bei der Ablieferung vorhanden war (Böhler, Grundwertungen zur Mängelrüge, 204; Schauer in Krejci, RK UGB, § 377 Rz 16 und 18; Kerschner §§ 377–378 Rz 66; Zöchling-Jud §§ 377, 378 Rz 43; auch Cohen/Eckert §§ 377, 378 Rz 116). [22] 3.2. Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass es für die Anwendung des Paragraph 377, Absatz 5, UGB generell, somit auch beim Spezieskauf, ausreicht, wenn das arglistige Verhalten bei der Ablieferung vorhanden war (Böhler, Grundwertungen zur Mängelrüge, 204; Schauer in Krejci, RK UGB, Paragraph 377, Rz 16 und 18; Kerschner Paragraphen 377 –, 378, Rz 66; Zöchling-Jud Paragraphen 377, 378, Rz 43; auch Cohen/Eckert Paragraphen 377, 378, Rz 116).
[23] 3.3. Der BGH judiziert zum insoweit vergleichbaren § 377 Abs 5 dHGB, dass es für dessen Anwendung ausreicht, wenn die Arglist des Verkäufers im Zeitpunkt der Ablieferung gegeben ist (BGH VIII ZR 36/95 Pkt II.2.d.). [23] 3.3. Der BGH judiziert zum insoweit vergleichbaren Paragraph 377, Absatz 5, dHGB, dass es für dessen Anwendung ausreicht, wenn die Arglist des Verkäufers im Zeitpunkt der Ablieferung gegeben ist (BGH VIII ZR 36/95 Pkt römisch zwei.2.d.).
[24] Auch die deutsche Lehre stellt weit überwiegend auf den Zeitpunkt der Ablieferung ab (Koch in Oetker HGB8 § 377 Rz 114; Achilles in Ebenroth/Boujong UGB5 § 377 Rz 201; Schwartze in Häublein/Hoffmann-Theinert/Poll BeckOK HGB § 377 Rz 79; Steimle/Dorniede in Röhricht/Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann HGB8 § 377 Rz 53; differenzierend: Brüggemann in Staub HGB4 § 377 Rz 188, 191). Teilweise wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs als maßgeblich genannt (Grunewald in MünchKomm HGB6 § 377 Rz 90). [24] Auch die deutsche Lehre stellt weit überwiegend auf den Zeitpunkt der Ablieferung ab (Koch in Oetker HGB8 Paragraph 377, Rz 114; Achilles in Ebenroth/Boujong UGB5 Paragraph 377, Rz 201; Schwartze in Häublein/Hoffmann-Theinert/Poll BeckOK HGB Paragraph 377, Rz 79; Steimle/Dorniede in Röhricht/Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann HGB8 Paragraph 377, Rz 53; differenzierend: Brüggemann in Staub HGB4 Paragraph 377, Rz 188, 191). Teilweise wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs als maßgeblich genannt (Grunewald in MünchKomm HGB6 Paragraph 377, Rz 90).
[25] 3.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist es nicht sachgerecht, ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beim Spezieskauf nur anlässlich des Abschlusses des Vertrags zu berücksichtigen. § 377 UGB zielt zwar auf den Schutz des Verkäufers ab. Dieser Schutz soll aber nicht demjenigen zugute kommen, der den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 2, 4; Kerschner §§ 377–378 Rz 62, 65). In diesem Fall entscheidet das Gesetz zu Gunsten des Käufers (vgl SZ 41/174; SZ 47/41). Da es um dem Käufer zu offenbarende Umstände geht, die Auswirkungen auf den Vertrag gehabt und daher typischerweise zu einer Rüge geführt hätten, ist es konsequent, im Sinn der österreichischen und deutschen Lehre sowie auch der Rechtsprechung des BGH auf den für die unterlassene Untersuchung maßgeblichen Zeitpunkt, also die in § 377 Abs 1 UGB genannte Ablieferung abzustellen. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich besonders plakativ beim Kauf einer erst herzustellenden oder zu beschaffenden Ware sowie bei Werklieferverträgen im Sinn des § 381 Abs 2 UGB. Kann man § 377 Abs 5 UGB in diesen Fällen nicht auf ein vom Verkäufer im Vorhinein geplantes Vorgehen beziehen, so kommt ein arglistiges Verhalten nur im Zug der Erfüllung bzw Ablieferung der Sache in Betracht. [25] 3.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist es nicht sachgerecht, ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beim Spezieskauf nur anlässlich des Abschlusses des Vertrags zu berücksichtigen. Paragraph 377, UGB zielt zwar auf den Schutz des Verkäufers ab. Dieser Schutz soll aber nicht demjenigen zugute kommen, der den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (Kramer/Martini Paragraphen 377,, 378 Rz 2, 4; Kerschner Paragraphen 377 –, 378, Rz 62, 65). In diesem Fall entscheidet das Gesetz zu Gunsten des Käufers vergleiche SZ 41/174; SZ 47/41). Da es um dem Käufer zu offenbarende Umstände geht, die Auswirkungen auf den Vertrag gehabt und daher typischerweise zu einer Rüge geführt hätten, ist es konsequent, im Sinn der österreichischen und deutschen Lehre sowie auch der Rechtsprechung des BGH auf den für die unterlassene Untersuchung maßgeblichen Zeitpunkt, also die in Paragraph 377, Absatz eins, UGB genannte Ablieferung abzustellen. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich besonders plakativ beim Kauf einer erst herzustellenden oder zu beschaffenden Ware sowie bei Werklieferverträgen im Sinn des Paragraph 381, Absatz 2, UGB. Kann man Paragraph 377, Absatz 5, UGB in diesen Fällen nicht auf ein vom Verkäufer im Vorhinein geplantes Vorgehen beziehen, so kommt ein arglistiges Verhalten nur im Zug der Erfüllung bzw Ablieferung der Sache in Betracht.
[26] 3.4. Soweit sich die Revisionswerber zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Ausführungen von Kramer/Martini (§§ 377, 378 Rz 21) berufen, ergibt sich daraus nichts anderes. Die genannten Autoren verweisen nämlich auf die Ansicht von Grunewald (§ 377 Rz 90), der aber nicht auf den Vertragsabschluss, sondern den Gefahrübergang abstellt. Der Gefahrübergang nach § 446 erster Satz dBGB ist im Regelfall aber ebenfalls jener der Übergabe bzw Ablieferung der Sache. Selbst Brüggemann (§ 377 Rz 188) geht bei seinem differenzierenden Ansatz davon aus, dass es beim Spezieskauf nur „im Hauptfall“ auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. [26] 3.4. Soweit sich die Revisionswerber zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Ausführungen von Kramer/Martini (Paragraphen 377, 378, Rz 21) berufen, ergibt sich daraus nichts anderes. Die genannten Autoren verweisen nämlich auf die Ansicht von Grunewald (Paragraph 377, Rz 90), der aber nicht auf den Vertragsabschluss, sondern den Gefahrübergang abstellt. Der Gefahrübergang nach Paragraph 446, erster Satz dBGB ist im Regelfall aber ebenfalls jener der Übergabe bzw Ablieferung der Sache. Selbst Brüggemann (Paragraph 377, Rz 188) geht bei seinem differenzierenden Ansatz davon aus, dass es beim Spezieskauf nur „im Hauptfall“ auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt.
[27] 4. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgehen, dass ein verpöntes Verhalten des Verkäufers im Sinn des § 377 Abs 5 UGB auch im Rahmen des Spezieskaufs – im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Gattungskauf – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden kann, entspricht dieses Ergebnis der Rechtslage. Der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung ist hingegen nicht zu folgen. [27] 4. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgehen, dass ein verpöntes Verhalten des Verkäufers im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB auch im Rahmen des Spezieskaufs – im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Gattungskauf – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden kann, entspricht dieses Ergebnis der Rechtslage. Der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung ist hingegen nicht zu folgen.
[28] 5. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Arglist des Verkäufers für den Abschluss des Kaufvertrags nicht kausal gewesen sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Käufer gerade wegen der Arglist des Verkäufers von der Untersuchung der Ware Abstand genommen hat (RS0062534; Cohen/Eckert §§ 377, 378 Rz 119; Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 21; Kerschner §§ 377–378 Rz 70). [28] 5. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Arglist des Verkäufers für den Abschluss des Kaufvertrags nicht kausal gewesen sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Käufer gerade wegen der Arglist des Verkäufers von der Untersuchung der Ware Abstand genommen hat (RS0062534; Cohen/Eckert Paragraphen 377, 378, Rz 119; Kramer/Martini Paragraphen 377, 378, Rz 21; Kerschner Paragraphen 377 –, 378, Rz 70).
III. Zur Irrtumsanfechtungrömisch drei. Zur Irrtumsanfechtung
[29] 1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung den Anfechtenden (RS0032529 [T8]; RS0098986 [T8]; 7 Ob 221/22h [Rz 38]). Stützt sich der Kläger auf § 871 ABGB, so muss er daher einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Erklärungs- oder einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831; 3 Ob 188/24d [Rz 35]; 2 Ob 78/15g Pkt 3.1.). [29] 1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung den Anfechtenden (RS0032529 [T8]; RS0098986 [T8]; 7 Ob 221/22h [Rz 38]). Stützt sich der Kläger auf Paragraph 871, ABGB, so muss er daher einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Erklärungs- oder einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831; 3 Ob 188/24d [Rz 35]; 2 Ob 78/15g Pkt 3.1.).
[30] 2. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Er ist dagegen unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, die Parteien also bei Kenntnis der wahren Sachlage zwar auch kontrahiert hätten, allerdings zu anderen Bedingungen (RS0082957; 8 Ob 70/23m [Rz 16]). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Ist die Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien unmöglich, so ist nach der Rechtsprechung zu fragen, wie „normale“ Personen redlicherweise gehandelt hätten (RS0016201; RS0082957 [T1]; 6 Ob 160/22f [Rz 41]). Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen aus dem Verhalten der Parteien ist also die Verkehrsauffassung nach objektivem Maßstab ausschlaggebend (4 Ob 29/17v).
[31] 3.1. Im Anlassfall hat das Erstgericht festgestellt, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Gabelstapler bei Kenntnis seines Baujahrs nicht erworben hätte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber wurde damit nicht positiv festgestellt, dass der Kläger den Gabelstapler auch dann erworben hätte, wenn ihm das richtige Baujahr bekannt gewesen wäre. Dieser Feststellung kann vielmehr nur entnommen werden, dass nicht feststeht, dass der Kläger den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn er das tatsächliche Baujahr gekannt hätte. Wenn das Berufungsgericht aus der vom Erstgericht gebrauchten doppelten Verneinung ableitet, es sei ungeklärt geblieben, wie sich der Kläger bei Kenntnis des Baujahrs des Gabelstaplers hypothetisch verhalten hätte, begegnet dies im Hinblick darauf, dass das Erstgericht insgesamt keinen Zweifel daran gelassen hat, den hypothetischen Parteiwillen nicht feststellen zu können, keinen Bedenken. Zur Frage, ob der Kläger bei Kenntnis des tatsächlichen Baujahrs des Gabelstaplers das Geschäft abgeschlossen hätte bzw ob der Kaufvertrag in diesem Fall zustande gekommen wäre, wurde somit eine Negativfeststellung getroffen.
[32] Aufbauend darauf sind die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums in diesem besonderen Fall darauf ankommt, wie „normale“ Personen in der konkreten Situation redlicherweise gehandelt hätten.
[33] 3.2. Das Ergebnis dieser Beurteilung der Vorinstanzen bekämpfen die Revisionswerber inhaltlich nicht. Die Vorinstanzen können sich mit ihrer Ansicht, dass bei technischen Geräten bzw Gebrauchtfahrzeugen das Alter in der Regel einen wesentlichen Faktor für den Kaufentschluss bildet, zudem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen (RS0016199).
[34] 4. Die von den Vorinstanzen aus dem wesentlichen Irrtum abgeleiteten Rechtsfolgen bekämpfen die Revisionswerber ebenfalls nicht.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
[35] Zusammenfassend gelingt es dem Beklagten und dem Nebenintervenienten nicht, eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. Den Revisionen ist daher der Erfolg zu versagen.
[36] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [36] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.