Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. August 2002 entzog der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Reisebüro ((§) 208 GewO 1973)" im Standort W. gemäß § 379 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sowie § 11 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 Reisebürosicherungsverordnung (im Folgenden: RSV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. August 2002 entzog der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Reisebüro ((§) 208 GewO 1973)" im Standort W. gemäß Paragraph 379, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. sowie Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, Reisebürosicherungsverordnung (im Folgenden: RSV).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass eine Versicherung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 RSV oder eine unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantie bzw. Garantieerklärung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 RSV nicht vorliege. Unstrittig sei weiters die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Veranstalterverzeichnis. Strittig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin Veranstalterin von Pauschalreisen sei, und damit, ob überhaupt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Abschluss einer Versicherung bzw. einer Bankgarantie oder Garantieerklärung und ihrer Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bestehe, "d.h. ob überhaupt ein Verstoß eines Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 RSV" vorliege, der den Entzug der Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit rechtfertige.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass eine Versicherung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, RSV oder eine unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantie bzw. Garantieerklärung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, RSV nicht vorliege. Unstrittig sei weiters die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Veranstalterverzeichnis. Strittig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin Veranstalterin von Pauschalreisen sei, und damit, ob überhaupt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Abschluss einer Versicherung bzw. einer Bankgarantie oder Garantieerklärung und ihrer Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bestehe, "d.h. ob überhaupt ein Verstoß eines Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 RSV" vorliege, der den Entzug der Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit rechtfertige.
Die Beschwerdeführerin erstelle und verkaufe nach ihrem Vorbringen "Incentive-Reisen" für und an in- und ausländische Unternehmen, welche diese Reisen ihren Arbeitnehmern gewährten. Dabei stünden bestimmte Leistungen zur Verfügung, die je nach Anzahl der Reiseteilnehmer am Ende der Reise dem Unternehmen verrechnet würden. Diese Leistungen seien solche gemäß § 2 Z. 1 lit. b und c RSV, wobei die Unterbringung nicht immer angeboten und verkauft werde. Damit seien jedoch die Kriterien für eine Pauschalreise
im Sinne des § 2 RSV erfüllt; die Beschwerdeführerin sei Veranstalterin im Sinne dieser Verordnung. Der Umstand, dass sie Reisen aus einem alternativen Angebot nach speziellen Kundenwünschen zusammenstelle, eine getrennte Berechnung der einzelnen, im Rahmen der selben Reise erbrachten Leistungen erfolge und erst bei Abrechnung die genaue Zahl der Reiseteilnehmer bekannt sei, könne einer solchen Reise den Charakter einer
Pauschalreise
nicht nehmen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die RSV finde nur auf einen Veranstalter Anwendung, der mit Verbrauchern kontrahiere (was bei ihr nicht der Fall sei), sei entgegen zu halten, dass dies weder aus der RSV abzuleiten sei noch sich aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, 59-64, (im Folgenden:
Pauschalreise
-RL) ergebe. Nach dieser Richtlinie solle vielmehr der Reisende, unabhängig davon, wer die Reise gebucht habe, geschützt werden. Die Beschwerdeführerin habe demnach als Veranstalterin im Sinne der RSV gegen deren § 3 verstoßen. Nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.Die Beschwerdeführerin erstelle und verkaufe nach ihrem Vorbringen "Incentive-Reisen" für und an in- und ausländische Unternehmen, welche diese Reisen ihren Arbeitnehmern gewährten. Dabei stünden bestimmte Leistungen zur Verfügung, die je nach Anzahl der Reiseteilnehmer am Ende der Reise dem Unternehmen verrechnet würden. Diese Leistungen seien solche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, und c RSV, wobei die Unterbringung nicht immer angeboten und verkauft werde. Damit seien jedoch die Kriterien für eine
Pauschalreise
im Sinne des Paragraph 2, RSV erfüllt; die Beschwerdeführerin sei Veranstalterin im Sinne dieser Verordnung. Der Umstand, dass sie Reisen aus einem alternativen Angebot nach speziellen Kundenwünschen zusammenstelle, eine getrennte Berechnung der einzelnen, im Rahmen der selben Reise erbrachten Leistungen erfolge und erst bei Abrechnung die genaue Zahl der Reiseteilnehmer bekannt sei, könne einer solchen Reise den Charakter einer
Pauschalreise
nicht nehmen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die RSV finde nur auf einen Veranstalter Anwendung, der mit Verbrauchern kontrahiere (was bei ihr nicht der Fall sei), sei entgegen zu halten, dass dies weder aus der RSV abzuleiten sei noch sich aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, 59-64, (im Folgenden:
Pauschalreise
-RL) ergebe. Nach dieser Richtlinie solle vielmehr der Reisende, unabhängig davon, wer die Reise gebucht habe, geschützt werden. Die Beschwerdeführerin habe demnach als Veranstalterin im Sinne der RSV gegen deren Paragraph 3, verstoßen. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof trat dieser, nachdem er ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1570/02 abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof trat dieser, nachdem er ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1570/02 abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ausübung des Gewerbes "Reisebüro" insofern verletzt, als die belangte Behörde sie als Veranstalterin im Sinne der RSV und die von ihr erbrachten Leistungen als Pauschalreisen im Sinne dieser Verordnung qualifiziert, das Recht der Beschwerdeführerin auf Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 RSV geknüpft und mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen ihr wegen eines schwer wiegenden Verstoßes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen habe.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ausübung des Gewerbes "Reisebüro" insofern verletzt, als die belangte Behörde sie als Veranstalterin im Sinne der RSV und die von ihr erbrachten Leistungen als Pauschalreisen im Sinne dieser Verordnung qualifiziert, das Recht der Beschwerdeführerin auf Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, RSV geknüpft und mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen ihr wegen eines schwer wiegenden Verstoßes gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen habe.
Sie führt hiezu aus, sie übernehme weder die Organisation oder Buchung der Beförderung der Teilnehmer zum Veranstaltungsort noch sorge sie außer in seltenen Ausnahmefällen für die Unterbringung der Teilnehmer. Schon deswegen mangle es am Tatbestandsmerkmal "mindestens zwei der folgenden Leistungen" des § 2 Z. 1 RSV, um ihre Tätigkeit unter diese Norm zu subsumieren. Der Schutzzweck der Richtlinie
Pauschalreise
-Richtlinie, und folglich auch der richtlinienkonform zu interpretierenden RSV, sei einzig und allein der Schutz des Verbrauchers (Hinweis auf die ständige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH)). Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Richtlinie habe allgemein den Schutz von Reisenden - unabhängig von ihrer Qualifikation als Verbraucher - zum Inhalt, sei damit nicht in Einklang zu bringen. Unter "Reisender" sei lediglich der sich auf Reisen befindliche Verbraucher zu verstehen.Sie führt hiezu aus, sie übernehme weder die Organisation oder Buchung der Beförderung der Teilnehmer zum Veranstaltungsort noch sorge sie außer in seltenen Ausnahmefällen für die Unterbringung der Teilnehmer. Schon deswegen mangle es am Tatbestandsmerkmal "mindestens zwei der folgenden Leistungen" des Paragraph 2, Ziffer eins, RSV, um ihre Tätigkeit unter diese Norm zu subsumieren. Der Schutzzweck der Richtlinie
Pauschalreise
-Richtlinie, und folglich auch der richtlinienkonform zu interpretierenden RSV, sei einzig und allein der Schutz des Verbrauchers (Hinweis auf die ständige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH)). Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Richtlinie habe allgemein den Schutz von Reisenden - unabhängig von ihrer Qualifikation als Verbraucher - zum Inhalt, sei damit nicht in Einklang zu bringen. Unter "Reisender" sei lediglich der sich auf Reisen befindliche Verbraucher zu verstehen.
Unter Bezugnahme auf § 2 Z. 1 RSV bringt die Beschwerdeführerin vor, nicht sie, sondern das jeweilige ausländische Unternehmen als Organisator der typischen Hauptreiseleistungen (der Anreise zum sowie der Unterbringung am Veranstaltungsort) sei Veranstalter der Konferenzen, Meetings u. dgl., weil dieses auch alleiniger Ansprechpartner im Falle etwaiger Schwierigkeiten unter ausschließlicher Verantwortung für die teilnehmenden Personen sei. Die Beschwerdeführerin sei "lediglich als Erfüllungsgehilfe der die Veranstaltung abhaltenden Unternehmen" zu betrachten, sie führe selbst keine Veranstaltertätigkeit aus. Auch das Entgelt für diese Organisationstätigkeit werde von den Unternehmen geleistet. Die Reisenden, denen die Bestimmungen der RSV und des KSchG zu Gute kommen sollten, hätten im Falle einer Insolvenz keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin, weil an diese auch kein Entgelt geflossen sei. Die Teilnehmer an den Firmenveranstaltungen hätten das veranstaltende Unternehmen (ihren Dienstgeber) für allfällig erlittene Schäden in Anspruch zu nehmen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Ziffer eins, RSV bringt die Beschwerdeführerin vor, nicht sie, sondern das jeweilige ausländische Unternehmen als Organisator der typischen Hauptreiseleistungen (der Anreise zum sowie der Unterbringung am Veranstaltungsort) sei Veranstalter der Konferenzen, Meetings u. dgl., weil dieses auch alleiniger Ansprechpartner im Falle etwaiger Schwierigkeiten unter ausschließlicher Verantwortung für die teilnehmenden Personen sei. Die Beschwerdeführerin sei "lediglich als Erfüllungsgehilfe der die Veranstaltung abhaltenden Unternehmen" zu betrachten, sie führe selbst keine Veranstaltertätigkeit aus. Auch das Entgelt für diese Organisationstätigkeit werde von den Unternehmen geleistet. Die Reisenden, denen die Bestimmungen der RSV und des KSchG zu Gute kommen sollten, hätten im Falle einer Insolvenz keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin, weil an diese auch kein Entgelt geflossen sei. Die Teilnehmer an den Firmenveranstaltungen hätten das veranstaltende Unternehmen (ihren Dienstgeber) für allfällig erlittene Schäden in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin unterliege nicht den Bestimmungen der RSV, weil sie Dienstleistungen nur an Unternehmer vermittle, im Voraus festgelegte Verbindungen mehrerer Dienstleistungen weder anbiete noch verkaufe, die von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht zu jenen des § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV zählten, diese einzeln ausgepreist seien, bei Vertragsabschluss der Gesamtpreis noch nicht feststehe, das zu leistende Entgelt von den Unternehmen beglichen werde und diese - und nicht die Beschwerdeführerin - auch die Veranstalter im Sinne der RSV seien.Die Beschwerdeführerin unterliege nicht den Bestimmungen der RSV, weil sie Dienstleistungen nur an Unternehmer vermittle, im Voraus festgelegte Verbindungen mehrerer Dienstleistungen weder anbiete noch verkaufe, die von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht zu jenen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c RSV zählten, diese einzeln ausgepreist seien, bei Vertragsabschluss der Gesamtpreis noch nicht feststehe, das zu leistende Entgelt von den Unternehmen beglichen werde und diese - und nicht die Beschwerdeführerin - auch die Veranstalter im Sinne der RSV seien.
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 in der hier gemäß § 379 GewO 1994 vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111, anzuwendenden Fassung lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 in der hier gemäß Paragraph 379, GewO 1994 vor der Gewerberechtsnovelle 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111, anzuwendenden Fassung lauten (auszugsweise):
"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
...
3. der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt ...
...
Reisebüros
§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es fürParagraph 166, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für
...
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2)Absatz 2Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.Lautet die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu halten hat.
(3)Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z. 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z. 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
...
Ausübungsvorschriften
§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:Paragraph 169, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
...
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer
Pauschalreise
im Sinne des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise
. 2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer
Pauschalreise
im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise
.
(2)Absatz 2Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der
Pauschalreise
, 1. die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der
Pauschalreise
,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat." 3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat."
Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59 - 64, lautet (auszugsweise):
"...
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1.
Pauschalreise
: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben
Pauschalreise
erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.
2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3.
Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte
Pauschalreise
verkauft oder zum Verkauf anbietet.
4.
Verbraucher: die Person, welche die
Pauschalreise
bucht oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"), oder jede Person, an die der Hauptkontrahent sich zur Buchung der
Pauschalreise
verpflichtet ("die übrigen Begünstigten"), oder jede Person, an die der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die
Pauschalreise
abtritt ("der Erwerber").
5. Vertrag: die Vereinbarung, die den Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet.
Artikel 7
Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
..."
Die Reisebürosicherungsverordnung - RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, in der Fassung, BGBl. II Nr. 490/2001,Die Reisebürosicherungsverordnung - RSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, lautet (auszugsweise):
"Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer
Pauschalreise
im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise
.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer
Pauschalreise
im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der
Pauschalreise
.
(2)Absatz 2Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Pauschalreisen:
Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht
Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
2. Veranstalter:
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
3. Vermittler:
Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
4. Buchender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
5. Reisender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
...
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass dem ReisendenParagraph 3, (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden
1. erstattet werden:
a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit die
Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des
Veranstalters nicht erbracht wurden, und
b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die
infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat. 2. ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(3)Absatz 3Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder 1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4, und 5 oder
2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6. 2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,
...
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.Paragraph 9, (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
...
(10)Absatz 10Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
...
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.Paragraph 11, (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2)Absatz 2Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt."Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin sei Reiseveranstalterin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 RSV und erstelle und biete als Pauschalreisen zu qualifizierende Reisedienstleistungen an. Daraus resultiere ihre Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung oder zur Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie bzw. Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 3 RSV), die unstrittig nicht vorliege.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin sei Reiseveranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, RSV und erstelle und biete als Pauschalreisen zu qualifizierende Reisedienstleistungen an. Daraus resultiere ihre Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung oder zur Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie bzw. Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 3, Absatz 3, RSV), die unstrittig nicht vorliege.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie vermittle an Unternehmer für die von ihnen durchgeführten Konferenzen und betrieblichen Meetings einzeln ausgepreiste, nicht unter § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV fallende Dienstleistungen, wobei bei Vertragsabschluss der von den Unternehmen zu entrichtende Gesamtpreis (der von der Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer und der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abhänge) noch nicht feststehe.Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie vermittle an Unternehmer für die von ihnen durchgeführten Konferenzen und betrieblichen Meetings einzeln ausgepreiste, nicht unter Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c RSV fallende Dienstleistungen, wobei bei Vertragsabschluss der von den Unternehmen zu entrichtende Gesamtpreis (der von der Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer und der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abhänge) noch nicht feststehe.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, "Reisender" im Sinn der RSV sei lediglich der sich auf Reisen befindliche Verbraucher, ist zunächst festzuhalten, dass die
Pauschalreise
-RL in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher abzielt, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die
Pauschalreise
-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die
Pauschalreise
-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt. (vgl. zur Umsetzung der
Pauschalreise
-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 VI, KSchG § 31b Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vgl. auch die EB zur RV zum KSchG, 809 BlgNR, Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, "Reisender" im Sinn der RSV sei lediglich der sich auf Reisen befindliche Verbraucher, ist zunächst festzuhalten, dass die
Pauschalreise
-RL in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher abzielt, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang römisch XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die
Pauschalreise
-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die
Pauschalreise
-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt. vergleiche zur Umsetzung der
Pauschalreise
-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch VI, KSchG Paragraph 31 b, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage zum KSchG, 809 BlgNR,
18. GP, 7).
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Slg. 2002, Seite I-04051, ausgeführt hat, ist der Begriff "
Pauschalreise
" in Art. 2 Z. 1 der
Pauschalreise
-RL dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "im Voraus festgelegte Verbindung" ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Slg. 2002, Seite I-04051, ausgeführt hat, ist der Begriff "
Pauschalreise
" in Artikel 2, Ziffer eins, der
Pauschalreise
-RL dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "im Voraus festgelegte Verbindung" ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.
Der (dem Art. 2 Z. 1
Pauschalreise
-RL entsprechende) Begriff der
Pauschalreise
in § 2 Z. 1 RSV umfasst damit auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der lit. a - c leg. cit verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (vgl. insoweit auch Art. 2 Z. 1 letzter Teilsatz der
Pauschalreise
-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).Der (dem Artikel 2, Ziffer eins,
Pauschalreise
-RL entsprechende) Begriff der
Pauschalreise
in Paragraph 2, Ziffer eins, RSV umfasst damit auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der Litera a, - c leg. cit verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen vergleiche insoweit auch Artikel 2, Ziffer eins, letzter Teilsatz der
Pauschalreise
-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).
Gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 GewO 1994 benötigt sowohl der Vermittler als auch der Veranstalter einer
Pauschalreise
eine Gewerbeberechtigung "Reisebüro". Erfolgt die Ausübung des Reisebürogewerbes nicht (mehr) in vollem Umfang (Z. 1 bis 5 leg. cit), ist dies bei der Anmeldung oder nachträglich bekannt zu geben (§ 166 Abs. 2 GewO 1994). Für die Veranstaltung von Pauschalreisen bedarf es zusätzlich der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 166 Abs. 3 GewO 1994 und der Erfüllung der in der (gemäß § 169 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen) RSV genannten Voraussetzungen. Gemäß § 1 Abs. 2 RSV ist diese Verordnung auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, GewO 1994 benötigt sowohl der Vermittler als auch der Veranstalter einer
Pauschalreise
eine Gewerbeberechtigung "Reisebüro". Erfolgt die Ausübung des Reisebürogewerbes nicht (mehr) in vollem Umfang (Ziffer eins, bis 5 leg. cit), ist dies bei der Anmeldung oder nachträglich bekannt zu geben (Paragraph 166, Absatz 2, GewO 1994). Für die Veranstaltung von Pauschalreisen bedarf es zusätzlich der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 166, Absatz 3, GewO 1994 und der Erfüllung der in der (gemäß Paragraph 169, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen) RSV genannten Voraussetzungen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RSV ist diese Verordnung auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
Nach § 2 Z. 2 RSV sind Veranstalter Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten. Nach der Z. 3 dieser Bestimmung sind Vermittler Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen. Die
Pauschalreise
-RL räumt dem nationalen Gesetzgeber mehrfach die Wahl ein, eine (durch Versicherung oder Garantie gedeckte) Haftung entweder dem Veranstalter oder dem Vermittler aufzuerlegen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die dem österreichischen Recht entsprechende Lösung der Haftung des Veranstalters als Vertragspartner des Reisenden entschieden (vgl. Apathy, aaO, Rz. 12).Nach Paragraph 2, Ziffer 2, RSV sind Veranstalter Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten. Nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung sind Vermittler Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen. Die
Pauschalreise
-RL räumt dem nationalen Gesetzgeber mehrfach die Wahl ein, eine (durch Versicherung oder Garantie gedeckte) Haftung entweder dem Veranstalter oder dem Vermittler aufzuerlegen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die dem österreichischen Recht entsprechende Lösung der Haftung des Veranstalters als Vertragspartner des Reisenden entschieden vergleiche Apathy, aaO, Rz. 12).
In Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre (vgl. Krejci in Rummel3, §§ 1165 und 1166 Rz 55 mwN; M. Bydlinsky, Reisevertragsrecht, in Schuhmacher, Verbraucherschutz in Österreich und in der EG (1992), 211 ff, 215 f) und der Rechtsprechung des OGH (Urteile vom 12. Mai 1982, 3 Ob 525/82 (SZ 55/71); vom 22. Februar 1984, 1 Ob 688/83 (SZ 57/37); 2. Juni 1993, 7 Ob 524/93 (SZ 66/69) sowie 11. März 1994, 1 Ob 533/94; vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i), die auch zur Auslegung der Begriffe "Veranstalter" und "Vermittler" von Pauschalreisen in der GewO 1994 bzw. der RSV herangezogen werden können, ist daher Reiseveranstalter, wer etwa das Reiseprogramm zusammenstellt und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- oder Fremdleistung (durch Leistungsträger) zusagt und so die angebotene Reise im eigenen Namen zum Kauf (zur Buchung) anbietet. Reisevermittlung ist dagegen gegeben, wenn sich beispielsweise ein Reisebüro lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden; der Reisevermittler stellt somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her (vgl. zur Umsetzung der
Pauschalreise
-RL im Zivilrecht Riedler, Der Reisevertrag, ecolex 1994, 149 f).In Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre vergleiche Krejci in Rummel3, Paragraphen 1165 und 1166 Rz 55 mwN; M. Bydlinsky, Reisevertragsrecht, in Schuhmacher, Verbraucherschutz in Österreich und in der EG (1992), 211 ff, 215 f) und der Rechtsprechung des OGH (Urteile vom 12. Mai 1982, 3 Ob 525/82 (SZ 55/71); vom 22. Februar 1984, 1 Ob 688/83 (SZ 57/37); 2. Juni 1993, 7 Ob 524/93 (SZ 66/69) sowie 11. März 1994, 1 Ob 533/94; vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i), die auch zur Auslegung der Begriffe "Veranstalter" und "Vermittler" von Pauschalreisen in der GewO 1994 bzw. der RSV herangezogen werden können, ist daher Reiseveranstalter, wer etwa das Reiseprogramm zusammenstellt und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- oder Fremdleistung (durch Leistungsträger) zusagt und so die angebotene Reise im eigenen Namen zum Kauf (zur Buchung) anbietet. Reisevermittlung ist dagegen gegeben, wenn sich beispielsweise ein Reisebüro lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden; der Reisevermittler stellt somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her vergleiche zur Umsetzung der
Pauschalreise-RL im Zivilrecht Riedler, Der Reisevertrag, ecolex 1994, 149 f).
Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind (vgl. u.a. das Urteil des OGH vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i).Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind vergleiche u.a. das Urteil des OGH vom 14. August 1996, 6 Ob 2132/96i).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, bietet und verkauft sie im Wesentlichen Nebenleistungen von Reisen (nämlich die Teilnahme an Veranstaltungen, Sport- und Besichtigungsprogrammen, Restaurant-, Heurigen-, Konzertbesuche) und (wenn auch nur in seltenen Fällen) die Unterbringung der Veranstaltungsteilnehmer. Dass sie (hinsichtlich der Unterbringung) nur als "Vermittler" tätig werde, bringt die Beschwerdeführerin erstmals (und damit unzulässig - vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin unterliege als Veranstalterin von Pauschalreisen (§ 2 Z. 1 RSV) der Verpflichtung zur Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 RSV, die jedoch - unstrittig - nicht vorliege. Es ist weiters nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen § 3 RSV das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung als gegeben angenommen hat.Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, bietet und verkauft sie im Wesentlichen Nebenleistungen von Reisen (nämlich die Teilnahme an Veranstaltungen, Sport- und Besichtigungsprogrammen, Restaurant-, Heurigen-, Konzertbesuche) und (wenn auch nur in seltenen Fällen) die Unterbringung der Veranstaltungsteilnehmer. Dass sie (hinsichtlich der Unterbringung) nur als "Vermittler" tätig werde, bringt die Beschwerdeführerin erstmals (und damit unzulässig - vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin unterliege als Veranstalterin von Pauschalreisen (Paragraph 2, Ziffer eins, RSV) der Verpflichtung zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, RSV, die jedoch - unstrittig - nicht vorliege. Es ist weiters nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 3, RSV das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung als gegeben angenommen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. April 2005Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 6. April 2005