Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2004/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16590 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/04/0058

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z4;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art8;
EURallg;
EWR-Abk Anh19;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
KSchG 1979 §31b;
RSV 1999 §2 Z1;
RSV 1999 §2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorheriger SuchbegriffPauschalreiseNächster Suchbegriff-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang römisch XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die Vorheriger SuchbegriffPauschalreiseNächster Suchbegriff-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die Vorheriger SuchbegriffPauschalreiseNächster Suchbegriff-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der Vorheriger SuchbegriffPauschalreise-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch VI, KSchG Paragraph 31 b,, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X01

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004040058_20050406X01

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