Die Pauschalreise
-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die
Pauschalreise
-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die
Pauschalreise
-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der
Pauschalreise
-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 VI, KSchG § 31b, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vgl. auch die EB zur RV zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).Die
Pauschalreise
-RL 90/314/EWG zielt in erster Linie auf den Schutz der Verbraucher ab, was sich auch daraus ergibt, dass sie im EWR-Abkommen im Anhang römisch XIX mit dem Titel "Verbraucherschutz" aufgezählt ist und dass sie in ihrem Artikel 8 weiter gehende (strengere) Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher zulässt. Die
Pauschalreise
-RL verwendet den Begriff "Verbraucher", sie definiert ihn jedoch ganz allgemein als den Reiseteilnehmer und stellt nicht darauf ab, ob dieser privat oder in unternehmerischer Absicht bucht. Unter die
Pauschalreise
-RL können daher auch Verträge fallen, die im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit, etwa als Geschäftsreise, gebucht werden. Diesem weiten persönlichen Anwendungsbereich entsprechend hat der österreichische Gesetzgeber statt des Richtlinienausdrucks "Verbraucher" den Begriff "Reisender" gewählt (Hinweis zur Umsetzung der
Pauschalreise-RL im (3. Hauptstück des nicht nur Verbraucherverträge regelnden) Konsumentenschutzgesetz auf Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch VI, KSchG Paragraph 31 b,, Rz. 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II, 252; M. Karollus, JBl 2002, 566 (571); vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage zum KSchG, 809 BlgNR, 18. GP, 7).