Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die erstgerichtliche Annahme, dass die Voraussetzungen für einen entschädigungslosen Rücktritt iSv § 10 Abs 2 PRG vorliegen.Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die erstgerichtliche Annahme, dass die Voraussetzungen für einen entschädigungslosen Rücktritt iSv Paragraph 10, Absatz 2, PRG vorliegen.
Vorweg wird dazu auf die überzeugende, umfassende sowie sorgfältige Argumentation des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO) und folgendes zur Verdeutlichung hervorgehoben: Vorweg wird dazu auf die überzeugende, umfassende sowie sorgfältige Argumentation des Erstgerichts verwiesen (Paragraph 500 a, ZPO) und folgendes zur Verdeutlichung hervorgehoben:
Voraussetzung für einen entschädigungslosen Rücktritt des Reisenden gemäß § 10 Abs 2 PRG ist, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.Voraussetzung für einen entschädigungslosen Rücktritt des Reisenden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PRG ist, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht nur bei einem Reisemangel und bei Unmöglichkeit vor, sondern auch dann, wenn der Antritt der
Pauschalreise mit unzumutbaren Belastungen (zB wegen Ausgangsverboten oder Straßensperren) oder Gefahren verbunden wäre. Dabei genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Risiko verwirklichen könnte. ErwGr 31 der ReiseRL nennt als Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände Kriegshandlungen, Terrorismus, den Ausbruch einer Epidemie oder Naturkatastrophen. Das entspricht im Wesentlichen den Rücktrittsgründen nach bisherigem Recht (Bammer/Treu in ecolex 2020, 357 mwN).
Neu ist, dass das Rücktrittsrecht gemäß § 10 Abs 2 PRG nur dann ausgeübt werden kann, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände, die der Reisende geltend macht, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Daher können zB Ereignisse am Abflughafen oder am Ort einer Zwischenlandung keinen entschädigungslosen Rücktritt begründen (Bammer/Treu in ecolex 2020, 357).Neu ist, dass das Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PRG nur dann ausgeübt werden kann, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände, die der Reisende geltend macht, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Daher können zB Ereignisse am Abflughafen oder am Ort einer Zwischenlandung keinen entschädigungslosen Rücktritt begründen (Bammer/Treu in ecolex 2020, 357).
Die Beklagte gesteht zu, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand iSd § 10 Abs 2 PRG zu qualifizieren ist. Allerdings müsse der außergewöhnliche Umstand (a) am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgetreten sein und (b) die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt haben. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die Beklagte gesteht zu, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 2, PRG zu qualifizieren ist. Allerdings müsse der außergewöhnliche Umstand (a) am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgetreten sein und (b) die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt haben. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre.
1) Zum Bestimmungsort
Wie bereits dargelegt, nennt ErwGr 31 der ReiseRL als Beispiel für einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand ua den Ausbruch einer Epidemie. Umso mehr stellt eine Pandemie einen solchen Umstand dar.
Unter einer Epidemie ist nach allgemeinem Verständnis das Auftreten einer ansteckenden Krankheit in einem bestimmten begrenzten Verbreitungsgebiet zu verstehen, wobei eine große Zahl von Menschen gleichzeitig von der Krankheit befallen wird. Unter einer Pandemie ist nach allgemeinem Verständnis eine sich weit ausbreitende, ganze Landstriche, Länder erfassende Seuche, dh eine Epidemie großen Ausmaßes zu verstehen.
Fest steht, dass sich ab Jänner 2020 das Corona-Virus von China ausgehend exponentiell bis nach Europa verbreitete, das Virus im Februar 2020 schon in der ** und in G* bzw ** G*, dh im nördlichen Italien grassierte, tw der Notstand ausgerufen wurde, es bereits Todesfälle sowie Ein- und Ausgangssperren, weiters partielle Reisewarnungen für das betroffene Gebiet gab bzw die Medien darüber berichteten, die Infektionen in F* Anfang März 2020 hingegen nicht auffällig waren (UA, S 3 Mitte, 3 unten f, 4 Mitte; disloziert S 5 oben).
Weiters steht fest, dass österreichische Behörden am 26.1.2020 eine Corona-Infektion als nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtige Krankheit einstuften, die H* die Corona-Krise am 30.1.2020 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite bezeichnete und am 11.3.2020 vom Vorliegen einer weltweiten Pandemie ausging (UA, S 4 unten).
Allgemein bekannt ist, dass sich Pandemien in der vorliegenden vernetzten und globalisierten Welt besonders rasch ausbreiten.
Vor diesem Hintergrund ist das Reiseziel des Klägers, F*, angesichts der im nördlichen Italien bereits grassierenden Corona-Infektionen, jedenfalls ex-ante, dh gegen Ende Februar 2020 betrachtet, als von einem außergewöhnlichen Umstand iSd § 10 Abs 2 PRG betroffen anzusehen. Mit anderen Worten musste und durfte der Kläger zum Zeitpunkt des Rücktritts am 24.2.2020 von der für die Zeit vom 14. bis 21.3.2020 geplanten Flugpauschalreise davon ausgehen, dass das pandemische Geschehen bis dahin das Reiseziel Sizilien erreicht haben wird, auch wenn es sich dabei um eine Insel handelt. Insofern kann auch von keinem „verfrühten Rücktritt“ gesprochen werden (vgl Bammer/Treu in ecolex 2020, 358). Vor diesem Hintergrund ist das Reiseziel des Klägers, F*, angesichts der im nördlichen Italien bereits grassierenden Corona-Infektionen, jedenfalls ex-ante, dh gegen Ende Februar 2020 betrachtet, als von einem außergewöhnlichen Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 2, PRG betroffen anzusehen. Mit anderen Worten musste und durfte der Kläger zum Zeitpunkt des Rücktritts am 24.2.2020 von der für die Zeit vom 14. bis 21.3.2020 geplanten Flugpauschalreise davon ausgehen, dass das pandemische Geschehen bis dahin das Reiseziel Sizilien erreicht haben wird, auch wenn es sich dabei um eine Insel handelt. Insofern kann auch von keinem „verfrühten Rücktritt“ gesprochen werden vergleiche Bammer/Treu in ecolex 2020, 358).
Der Kläger war daher schon allein nach einem objektiven Maßstab (ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 12), der gebotenen objektiven ex-ante-Betrachtung (Treu in Bammer, PRG § 10 Rz 31 [Stand 1.10.2019, rdb.at]) bzw unter Berücksichtigung der erheblichen Wahrscheinlichkeit (aaO Rz 38) einer vom Schutzzweck des § 10 Abs 2 PRG umfassten Gefahrenlage (vgl dazu unten) zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt.Der Kläger war daher schon allein nach einem objektiven Maßstab (ErlRV 1513 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 12), der gebotenen objektiven ex-ante-Betrachtung (Treu in Bammer, PRG Paragraph 10, Rz 31 [Stand 1.10.2019, rdb.at]) bzw unter Berücksichtigung der erheblichen Wahrscheinlichkeit (aaO Rz 38) einer vom Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 2, PRG umfassten Gefahrenlage vergleiche dazu unten) zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt.
Dass es in Sizilien ex–post betrachtet tatsächlich anders kam (vgl UA, S 7 unten), spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist das Infektionsgeschehen am bzw rund um den Wohnort des Klägers in C* südlich von ** nach dem Wortlaut des § 10 Abs 2 PRG in die Überlegungen einzubeziehen. Dass es in Sizilien ex–post betrachtet tatsächlich anders kam vergleiche UA, S 7 unten), spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist das Infektionsgeschehen am bzw rund um den Wohnort des Klägers in C* südlich von ** nach dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, PRG in die Überlegungen einzubeziehen.
2) Zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise
Die in § 10 Abs 2 PRG geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist mit Blick auf den Schutzzweck der Norm (Vermeidung von Reisen, die mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sind) und mit Blick auf den Umstand, dass weder in ErwGr 31 noch in Art 12 Abs 2 Reise-RL eine Vertragswidrigkeit vorausgesetzt wird, weit auszulegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt demnach ua auch dann vor, wenn von einer erheblichen Gefährdung bzw von einer Reise mit unzumutbaren Sicherheitsrisiken, etwa durch Ansteckung mit Krankheiten auszugehen ist (Treu in Bammer, PRG § 10 Rz 40 f [Stand 1.10.2019, rdb.at]. Die in Paragraph 10, Absatz 2, PRG geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist mit Blick auf den Schutzzweck der Norm (Vermeidung von Reisen, die mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sind) und mit Blick auf den Umstand, dass weder in ErwGr 31 noch in Artikel 12, Absatz 2, Reise-RL eine Vertragswidrigkeit vorausgesetzt wird, weit auszulegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt demnach ua auch dann vor, wenn von einer erheblichen Gefährdung bzw von einer Reise mit unzumutbaren Sicherheitsrisiken, etwa durch Ansteckung mit Krankheiten auszugehen ist (Treu in Bammer, PRG Paragraph 10, Rz 40 f [Stand 1.10.2019, rdb.at].
Die Beklagte gesteht selbst zu, dass es für die geforderte erhebliche Beeinträchtigung keine Reisewarnung braucht, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Reise durch ein hohes Ansteckungsrisiko.
Dazu wird auf die Ausführungen zu Punkt 1) verwiesen, wonach aufgrund des pandemischen Geschehens im nördlichen Italien im Februar 2020 von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahrenlage am Reiseziel Sizilien auszugehen war. Weiters wird auf die dislozierte Feststellung verwiesen, wonach es sich bei einer Corona-Infektion um eine hochansteckende und jedenfalls ernstzunehmende Krankheit handelt (UA, S 5 oben).
Von einer mangelnden Beeinträchtigung der Reise iSd § 10 Abs 2 PRG kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Von einer mangelnden Beeinträchtigung der Reise iSd Paragraph 10, Absatz 2, PRG kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Gemäß § 23 Abs 10 RATG gebührt im vorliegenden Bagatellverfahren (§ 501 Abs 1 ZPO) nur der einfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Gemäß Paragraph 23, Absatz 10, RATG gebührt im vorliegenden Bagatellverfahren (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO) nur der einfache Einheitssatz.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.