Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber moniert, dass die außergerichtliche Forderung des Klägers von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Die Beklagte hätte nur aufgrund von Behauptungen ohne Vorlage von Belegen keinerlei Kosten übernommen. Dem Anerkenntnis der Beklagten sei nicht zu entnehmen, wie sich die Zahlung zusammensetze. Mit dem Betrag von EUR 750,-- habe die Beklagte erkennbar den Verdienstentgang und einige nicht näher aufgeschlüsselte Kosten ersetzen wollen. Der Verdienstentgang sei somit nicht mehr verfahrensgegenständlich. Den Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden stütze der Kläger nicht auf § 12 PRG, sondern auf das allgemeine Schadenersatzrecht und bediene sich lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe des PRG. Das Erstgericht habe die Beweisaufnahme unterlassen und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Der Berufungswerber moniert, dass die außergerichtliche Forderung des Klägers von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Die Beklagte hätte nur aufgrund von Behauptungen ohne Vorlage von Belegen keinerlei Kosten übernommen. Dem Anerkenntnis der Beklagten sei nicht zu entnehmen, wie sich die Zahlung zusammensetze. Mit dem Betrag von EUR 750,-- habe die Beklagte erkennbar den Verdienstentgang und einige nicht näher aufgeschlüsselte Kosten ersetzen wollen. Der Verdienstentgang sei somit nicht mehr verfahrensgegenständlich. Den Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden stütze der Kläger nicht auf Paragraph 12, PRG, sondern auf das allgemeine Schadenersatzrecht und bediene sich lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe des PRG. Das Erstgericht habe die Beweisaufnahme unterlassen und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
Der Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Klagsforderung ist voranzustellen, dass ein ursprünglich schlüssiges Klagebegehren durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüchen nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden kann (RS0114849). Liegen nicht deckungsgleiche Anspruchsgrundlagen vor, können einzelne Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben. In einem solchen Fall einer objektiven Klagenhäufung muss nach Lehre und Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Wird – wie hier - nur ein Teilanspruch infolge Anrechnung einer außergerichtlichen Zahlung geltend gemacht, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Es ist ansonsten nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag auf die einzelnen Anspruchspositionen aufteilt (vgl. 10 Ob 49/11w). Zwar nimmt die Beklagte in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.06.2020 (ON 6) eine Widmung der anerkannten und bezahlten Beträge vor; der Kläger schränkt sein Klagebegehren jedoch unter Außerachtlassung der Widmung der Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 5) ein, ohne klarzustellen, auf welche der einzelnen Klagspositionen eine Anrechnung erfolgt oder nicht. Dies führt insgesamt zur Unschlüssigkeit der gesamten (eingeschränkten) Klage, sodass bereits aus diesem Grund die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht im Ergebnis als berechtigt anzusehen ist.Der Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Klagsforderung ist voranzustellen, dass ein ursprünglich schlüssiges Klagebegehren durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüchen nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden kann (RS0114849). Liegen nicht deckungsgleiche Anspruchsgrundlagen vor, können einzelne Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben. In einem solchen Fall einer objektiven Klagenhäufung muss nach Lehre und Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen. Wird – wie hier - nur ein Teilanspruch infolge Anrechnung einer außergerichtlichen Zahlung geltend gemacht, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Es ist ansonsten nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag auf die einzelnen Anspruchspositionen aufteilt vergleiche 10 Ob 49/11w). Zwar nimmt die Beklagte in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.06.2020 (ON 6) eine Widmung der anerkannten und bezahlten Beträge vor; der Kläger schränkt sein Klagebegehren jedoch unter Außerachtlassung der Widmung der Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 5) ein, ohne klarzustellen, auf welche der einzelnen Klagspositionen eine Anrechnung erfolgt oder nicht. Dies führt insgesamt zur Unschlüssigkeit der gesamten (eingeschränkten) Klage, sodass bereits aus diesem Grund die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht im Ergebnis als berechtigt anzusehen ist.
Die Streitteile waren im erstinstanzlichen Verfahren unterschiedlicher Ansicht, wie die - unstrittige – Zahlung der Beklagten zu widmen ist. Die Beklagte nahm in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.06.2020 (ON 6) eine Widmung der anerkannten und bezahlten Beträge auf die Positionen „Ausgleichsleistung“ (nicht verfahrensgegenständlich), „Verpflegung“ und „Tickets“ (beide verfahrensgegenständlich) vor; der Kläger rechnete in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 5) nur auf verfahrensgegenständliche Forderungen (pauschal) an. Beide Schriftsätze wurden in der vorbereitenden Tagsatzungung unverändert vorgetragen. Dadurch widersprach der Kläger letztlich der von der Beklagten vorgenommenen Widmung.
Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Eine einseitige „Umwidmung“ durch den Gläubiger ist nicht möglich (3 Ob 209/15d). Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten (Schuldposten) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht (7 Ob 201/13d). Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen (RS0105482). Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird (3 Ob 209/15d).Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Eine einseitige „Umwidmung“ durch den Gläubiger ist nicht möglich (3 Ob 209/15d). Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB ein. Die Paragraphen 1415, Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten (Schuldposten) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht (7 Ob 201/13d). Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen (RS0105482). Die gesetzliche Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird (3 Ob 209/15d).
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass die eingeklagten Forderungen die dringlicheren im Vergleich zu nicht verfahrensgegenständlichen Forderungen sind. Eine Anrechnung der Zahlung auf „Ausgleichsleistung“ kommt daher nicht in Betracht. Hingegen sind die eingeklagten Forderungen „Westbahntickets“ zur Gänze und „Verpflegung“ zum Teil (mit EUR 43,55) getilgt. Hinsichtlich der restlichen Klagspositionen ist zu prüfen, welche von ihnen schon nach dem Klagsvorbringen unschlüssig sind und ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden können.
Sowohl vor als auch nach Klagseinschränkung ist die Position entgangene Urlaubsfreude unschlüssig. Es liegt bereits ein unauflösbarer Widerspruch vor, wenn aus Anlass der Annullierung des Fluges am 01.09.2019 und der Ersatzbeförderung am 03.09.2019 für diesen Zeitraum von zwei Tagen sowohl ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude als auch ein Anspruch auf Verdienstentgang geltend gemacht wird. Zum einen ist gemäß dem Bestreitungsvorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens eines Reisenden nur bei Vorliegen einer
Pauschalreise
gewährt wird. Dieser Anspruch war bis zur Erlassung des Pauschalreisegesetzes (Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen [PRG], BGBl I Nr. 50/2017) in § 31e Abs 3 letzter Satz KSchG geregelt. In Umsetzung des Erwägungsgrundes 34 der Pauschalreiserichtlinie, ABl L 11.12.2015, 326/1, wurde das bisherige Schutzniveau aufrecht erhalten und mit § 12 Abs 2 PRG ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude vorgesehen, wenn es sich um eine erhebliche Vertragswidrigkeit handelt. Der Anspruch ist gegen den Reiseveranstalter gerichtet (Scherhaufer/Wukoschitz in Bammer, PRG, § 12 Anm 5). Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nach EU-Verordnungen über Flug- und Fahrgastrechte sowie über die Unfallhaftung sowie nach internationalen Übereinkünften etwa gegen Veranstalter, Beförderungsunternehmen oder gegen sonst haftende Personen (ErlRV 1513 BlgNR XXV. GP, 16). Da ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter nicht geltend gemacht wird, scheidet der Ersatz von entgangener Urlaubsfreude bereits dem Grunde nach aus, ohne dass die Frage erörtert werden muss, warum bei einer „Verlängerung“ des Urlaubes ein Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude überhaupt in Betracht kommt.Sowohl vor als auch nach Klagseinschränkung ist die Position entgangene Urlaubsfreude unschlüssig. Es liegt bereits ein unauflösbarer Widerspruch vor, wenn aus Anlass der Annullierung des Fluges am 01.09.2019 und der Ersatzbeförderung am 03.09.2019 für diesen Zeitraum von zwei Tagen sowohl ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude als auch ein Anspruch auf Verdienstentgang geltend gemacht wird. Zum einen ist gemäß dem Bestreitungsvorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens eines Reisenden nur bei Vorliegen einer
Pauschalreise gewährt wird. Dieser Anspruch war bis zur Erlassung des Pauschalreisegesetzes (Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen [PRG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,) in Paragraph 31 e, Absatz 3, letzter Satz KSchG geregelt. In Umsetzung des Erwägungsgrundes 34 der Pauschalreiserichtlinie, ABl L 11.12.2015, 326/1, wurde das bisherige Schutzniveau aufrecht erhalten und mit Paragraph 12, Absatz 2, PRG ein Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude vorgesehen, wenn es sich um eine erhebliche Vertragswidrigkeit handelt. Der Anspruch ist gegen den Reiseveranstalter gerichtet (Scherhaufer/Wukoschitz in Bammer, PRG, Paragraph 12, Anmerkung 5). Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nach EU-Verordnungen über Flug- und Fahrgastrechte sowie über die Unfallhaftung sowie nach internationalen Übereinkünften etwa gegen Veranstalter, Beförderungsunternehmen oder gegen sonst haftende Personen (ErlRV 1513 BlgNR römisch 25 . GP, 16). Da ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter nicht geltend gemacht wird, scheidet der Ersatz von entgangener Urlaubsfreude bereits dem Grunde nach aus, ohne dass die Frage erörtert werden muss, warum bei einer „Verlängerung“ des Urlaubes ein Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude überhaupt in Betracht kommt.
Ebenso unschlüssig ist der Anspruch auf Verdienstentgang. Der Kläger legt nicht dar, ob und inwieweit er und seine Mitreisenden überhaupt einen Verdienstausfall hatten. Soweit er von einem „Monatsgehalt“ spricht, ist prima vista an ein Angestelltendienstverhältnis zu denken. Im Falle der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog §§ 1358 ABGB, 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohnes, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (RS0043287). Die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich nicht um einen Lohnfortzahlungsfall aus den Gründen der Krankheit, sondern der sonstigen Dienstverrichtung handelt, der in § 8 Abs 3 AngG geregelt ist und – soferne nicht eine für das jeweilige Dienstverhältnis erlassene Sonderregel gilt – seinen allgemeinen Niederschlag in § 1154b Abs 5 ABGB gefunden hat. Umfasst sind auch Gründe, die die Person des Arbeitnehmers (bloß) betreffen, also den Arbeitnehmer angehen und ihn entweder durch eine unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Rebhahn/Ettmayer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04, § 1154b Rz 14). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass ein Lohnfortzahlungsfall nach § 1154b Abs 5 ABGB oder nach einer vergleichbaren, auf das jeweilige Dienstverhältnis anwendbaren Norm vorgetragen wurde, sodass eine Schadensverlagerung vom Kläger und seinen Mitreisenden auf den jeweiligen Dienstgeber anzunehmen ist, weshalb sich somit auch der Anspruch auf Verdienstentgang als unschlüssig erweist.Ebenso unschlüssig ist der Anspruch auf Verdienstentgang. Der Kläger legt nicht dar, ob und inwieweit er und seine Mitreisenden überhaupt einen Verdienstausfall hatten. Soweit er von einem „Monatsgehalt“ spricht, ist prima vista an ein Angestelltendienstverhältnis zu denken. Im Falle der Lohnfortzahlung gemäß Paragraph 8, AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog Paragraphen 1358, ABGB, 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohnes, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (RS0043287). Die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich nicht um einen Lohnfortzahlungsfall aus den Gründen der Krankheit, sondern der sonstigen Dienstverrichtung handelt, der in Paragraph 8, Absatz 3, AngG geregelt ist und – soferne nicht eine für das jeweilige Dienstverhältnis erlassene Sonderregel gilt – seinen allgemeinen Niederschlag in Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB gefunden hat. Umfasst sind auch Gründe, die die Person des Arbeitnehmers (bloß) betreffen, also den Arbeitnehmer angehen und ihn entweder durch eine unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten (Rebhahn/Ettmayer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04, Paragraph 1154 b, Rz 14). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass ein Lohnfortzahlungsfall nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB oder nach einer vergleichbaren, auf das jeweilige Dienstverhältnis anwendbaren Norm vorgetragen wurde, sodass eine Schadensverlagerung vom Kläger und seinen Mitreisenden auf den jeweiligen Dienstgeber anzunehmen ist, weshalb sich somit auch der Anspruch auf Verdienstentgang als unschlüssig erweist.
Zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in der Berufung vorgenommene Widmung eines Teiles der Zahlung auf Verdienstentgang (1) dem Neuerungsverbot widerspricht, (2) dem Gläubiger eine einseitige Umwidmung nicht zusteht und (3) eine bloße teilweise Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteiles (unter Fallenlassen des Anspruches auf Verdienstententgang) nicht vorgenommen wurde.
Vom ursprünglichen Klagsbetrag von EUR 1.888,89 erweisen sich die Positionen Verdienstentgang mit EUR 505,58 und entgangene Urlaubsfreude mit EUR 966,-- als unschlüssig. Es verbleiben EUR 417,31 an schlüssiger Klagsforderung (Hotel, Transfer- und Verpflegungskosten), von denen EUR 43,55 für Verpflegung und EUR 103,80 für Zugtickets getilgt sind. Auf den Restbetrag der ursprünglichen Klagsforderung von EUR 269,96 samt Zinsen sind somit die von der Beklagten geleisteten weiteren EUR 750,-- zur Tilgung anzurechnen. Die allenfalls berechtigten restlichen Klagsforderungen sind damit zur Gänze getilgt.
Hinsichtlich des Begehens der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auf Anrechnung nach Art 12 EU-FluggastVO ist auszuführen, dass das Anrechnungsbegehren als unzulässige Neuerung anzusehen ist (§ 482 Abs 1 ZPO). Hinsichtlich des Begehens der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auf Anrechnung nach Artikel 12, EU-FluggastVO ist auszuführen, dass das Anrechnungsbegehren als unzulässige Neuerung anzusehen ist (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO).
Insgesamt erweist sich daher das gesamte verbliebene Klagebegehren als unberechtigt und war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.