1. Der Kläger wirft der Beklagten eine seit Jahren andauernde Verletzung seiner Datenschutzrechte vor und begehrt daraus einen immateriellen Schadenersatz gemäß Art 82 DSGVO.1. Der Kläger wirft der Beklagten eine seit Jahren andauernde Verletzung seiner Datenschutzrechte vor und begehrt daraus einen immateriellen Schadenersatz gemäß Artikel 82, DSGVO.
Nach Art 99 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gilt diese Verordnung ab dem 25.5.2018. Für Österreich bestimmt § 69 Abs 5 Datenschutzgesetz (DSG) idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (BGBl I 2017/120), dass Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das war am 25.5.2018; § 70 Abs 1 leg cit) noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen sind. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.Nach Artikel 99, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gilt diese Verordnung ab dem 25.5.2018. Für Österreich bestimmt Paragraph 69, Absatz 5, Datenschutzgesetz (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (BGBl römisch eins 2017/120), dass Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das war am 25.5.2018; Paragraph 70, Absatz eins, leg cit) noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen sind. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Dies bedeutet, dass sowohl die DSGVO als auch das DSG idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 zur Beurteilung der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches zur Anwendung zu gelangen haben. Den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ist dazu nichts Weiterführendes zu entnehmen (vgl 6 Ob 217/19h).Dies bedeutet, dass sowohl die DSGVO als auch das DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 zur Beurteilung der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches zur Anwendung zu gelangen haben. Den Erläuterungen zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ist dazu nichts Weiterführendes zu entnehmen vergleiche 6 Ob 217/19h).
2. § 29 Abs 1 DSG lautet:2. Paragraph 29, Absatz eins, DSG lautet:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.“„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Artikel 82, DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.“
Die Passivlegitimation der Beklagten als für eine Datenschutzverletzung Verantworliche oder als Auftragsverarbeiterin ist seitens der Beklagten hier nicht in Frage gestellt worden.
3. Um den betroffenen Personen umfassenden Schutz zu gewährleisten, ist in Art 82 DSGVO eine eigenständige Haftungsbestimmung für die Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten vorgesehen, die einen unmittelbaren deliktischen Anspruch auf Schadenersatz begründet. Art 82 DSGVO (iVm § 29 Abs 1 DSG) stellt somit eine eigenständige deliktische Haftungsnorm dar, die es ermöglicht, dass die betroffenen Personen ohne direkte Rechtsbeziehung zum Schädiger von diesem einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Die Haftung für den Ersatz des erlittenen Schadens ist eine angemessene Sanktion bzw. Konsequenz bei normwidrigem Verhalten und soll auch aus general- und spezialpräventiven Gründen die Einhaltung der Normen sicherstellen. Werden die Bestimmungen der DSGVO und/oder der delegierten Rechtsakte verletzt, dann schuldet derjenige, der sich über die Bestimmungen hinwegsetzt, dem Verletzten Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die innerstaatlichen schadenersatzrechtlichen Regelungen ergänzen daher die Haftung für Schadenersatz nach der DSGVO (§ 29 Abs 1 Satz 2 DSG), sodass diese für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich sind, sofern die DSGVO keine Sonderregelung beinhaltet (Schweiger in Knyrim, DatKomm, Art 82 DSGVO, Rz 1 und 2).3. Um den betroffenen Personen umfassenden Schutz zu gewährleisten, ist in Artikel 82, DSGVO eine eigenständige Haftungsbestimmung für die Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten vorgesehen, die einen unmittelbaren deliktischen Anspruch auf Schadenersatz begründet. Artikel 82, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, DSG) stellt somit eine eigenständige deliktische Haftungsnorm dar, die es ermöglicht, dass die betroffenen Personen ohne direkte Rechtsbeziehung zum Schädiger von diesem einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Die Haftung für den Ersatz des erlittenen Schadens ist eine angemessene Sanktion bzw. Konsequenz bei normwidrigem Verhalten und soll auch aus general- und spezialpräventiven Gründen die Einhaltung der Normen sicherstellen. Werden die Bestimmungen der DSGVO und/oder der delegierten Rechtsakte verletzt, dann schuldet derjenige, der sich über die Bestimmungen hinwegsetzt, dem Verletzten Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die innerstaatlichen schadenersatzrechtlichen Regelungen ergänzen daher die Haftung für Schadenersatz nach der DSGVO (Paragraph 29, Absatz eins, Satz 2 DSG), sodass diese für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich sind, sofern die DSGVO keine Sonderregelung beinhaltet (Schweiger in Knyrim, DatKomm, Artikel 82, DSGVO, Rz 1 und 2).
Art 82 Abs 1 DSGVO bestimmt, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat.Artikel 82, Absatz eins, DSGVO bestimmt, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat.
Im ErwGr 146 der DSGVO wird dazu ausgeführt, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen, ersetzen sollte. Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.
Demnach ist der Ersatz ideeller Schäden bereits in der DSGVO grundsätzlich angeordnet. Ideelle Schäden werden nach der DGSVO (aber auch nur) dann ersetzt, wenn ideelle Schäden eingetreten sind (vgl. dazu jüngst Spitzer, Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen, ÖJZ 2019/76, 635).Demnach ist der Ersatz ideeller Schäden bereits in der DSGVO grundsätzlich angeordnet. Ideelle Schäden werden nach der DGSVO (aber auch nur) dann ersetzt, wenn ideelle Schäden eingetreten sind vergleiche dazu jüngst Spitzer, Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen, ÖJZ 2019/76, 635).
4. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen sind bei einem deliktischen Schadenersatzanspruch vom Anspruchsteller, sohin vom Kläger, zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehören der Eintritt eines (materiellen oder immateriellen) Schadens, der Normverstoß, d.h. die (objektive) Rechtswidrigkeit durch den Schädiger sowie die (Mit-)Ursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers am eingetretenen Schaden im Sinne einer adäquaten Kausalität. Dies bedeutet, dass sich durch das Inkrafttreten der DSGVO und der novellierten Bestimmungen des DSG 2000 (mit 25.5.2018) nichts an der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens und für die Kausalität geändert hat (6 Ob 217/19h; Schweiger aaO, Art 82 DSGVO, Rz 92).4. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen sind bei einem deliktischen Schadenersatzanspruch vom Anspruchsteller, sohin vom Kläger, zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehören der Eintritt eines (materiellen oder immateriellen) Schadens, der Normverstoß, d.h. die (objektive) Rechtswidrigkeit durch den Schädiger sowie die (Mit-)Ursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers am eingetretenen Schaden im Sinne einer adäquaten Kausalität. Dies bedeutet, dass sich durch das Inkrafttreten der DSGVO und der novellierten Bestimmungen des DSG 2000 (mit 25.5.2018) nichts an der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens und für die Kausalität geändert hat (6 Ob 217/19h; Schweiger aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 92).
5. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren einen bei ihm aus den behaupteten Rechtsverletzungen der Beklagten entstandenen immateriellen Schaden weder ausreichend behauptet noch nachgewiesen.
5.1. Nach § 1293 ABGB bedeutet Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Von einem „Nachteil an einer Person“ spricht man, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese haben keinen Vermögenswert, es entstehen daher nur immaterielle Schäden. Immaterielle Schäden zeigen sich als eine negative Gefühlsbeeinträchtigung. Zu den schützenswerten Persönlichkeitsrechten eines jeden Menschen wird als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der Geheimsphäre auch das Datenschutzrecht gezählt (Kerschbaumer-Gugu, Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen [2019], S 60 f, mwN).5.1. Nach Paragraph 1293, ABGB bedeutet Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Von einem „Nachteil an einer Person“ spricht man, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese haben keinen Vermögenswert, es entstehen daher nur immaterielle Schäden. Immaterielle Schäden zeigen sich als eine negative Gefühlsbeeinträchtigung. Zu den schützenswerten Persönlichkeitsrechten eines jeden Menschen wird als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der Geheimsphäre auch das Datenschutzrecht gezählt (Kerschbaumer-Gugu, Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen [2019], S 60 f, mwN).
5.2. Nach ErwGr 146 Satz 3 der DSGVO sollte der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Aus Art 1 DSGVO ergibt sich ein Doppelziel der Verordnung. Zum einen sollen natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden und zum anderen soll der freie Verkehr eben dieser Daten in der Union sichergestellt werden (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 61 ff).5.2. Nach ErwGr 146 Satz 3 der DSGVO sollte der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Aus Artikel eins, DSGVO ergibt sich ein Doppelziel der Verordnung. Zum einen sollen natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden und zum anderen soll der freie Verkehr eben dieser Daten in der Union sichergestellt werden (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 61 ff).
Der ErwGr 146 verweist im zitierten dritten Satz auch auf die Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Bedeutung eines hohen europäischen Datenschutzniveaus verwiesen. Um die Durchsetzung desselben zu sichern, kommt dabei dem vom EuGH entwickelten „Effektivitätsgrundsatz“ eine zentrale Rolle zu. Nationalstaatliches Recht darf die Erlangung von unionsrechtlich zugesicherten Ansprüchen daher nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Sind Entschädigungszahlungen bei Verstößen gegen das Unionsrecht vorgesehen, müssen diese, um eine wirksame (effektive) Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, über einen symbolischen Wert hinausgehen und eine wirklich abschreckende Wirkung haben. Die Bedeutung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen hebt der EuGH auch in Urteilen betreffend die Höhe von Geldbußen besonders hervor (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 65 f, mwN). Der OGH hat jüngst ausgeführt, dass das Unionsrecht zur Beweislast für den Schaden keinerlei Bestimmungen enthält, sodass diesbezüglich die innerstaatlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens liegt daher beim Kläger. Gemäß dem Effektivitätsprinzip darf das nationale Beweisrecht dabei nur keine unüberbrückbaren Hürden für die Geltendmachung des Anspruches vorsehen (6 Ob 217/19h mwN).
5.3. In der Rechtsprechung der Unionsgerichte hat sich als Voraussetzung für einen ersetzbaren Schaden etabliert, dass dieser „tatsächlich“ und „sicher“ eingetreten sein muss. Damit sollen rein hypothetische und unbestimmte Schäden ausgeschlossen werden. Das Erfordernis eines tatsächlich erlittenen Schadens schließt auch den Zuspruch von symbolischem Schadenersatz aus. Aus diesem Grund ist für einen Zuspruch von immateriellem Schadenersatz zu fordern, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung in der Gefühlswelt des Geschädigten eingetreten ist (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 71, mwN).
Im Fall des Datenschutzes ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust der Vertraulichkeit und Integrität (vgl. Art 5 Abs 1 lit f DSGVO). Bei immateriellen Schäden handelt es sich daher um nicht in Geld messbare Schäden, welche durch Persönlichkeitsbeeinträchtigungen eintreten. In ErwGr 75 der DSGVO werden einige Umstände angesprochen, die einen Schaden für die betroffenen Personen darstellen können, wie Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile (Schweiger aaO, Art 82 DSGVO, Rz 14 f).Im Fall des Datenschutzes ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust der Vertraulichkeit und Integrität vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO). Bei immateriellen Schäden handelt es sich daher um nicht in Geld messbare Schäden, welche durch Persönlichkeitsbeeinträchtigungen eintreten. In ErwGr 75 der DSGVO werden einige Umstände angesprochen, die einen Schaden für die betroffenen Personen darstellen können, wie Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile (Schweiger aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 14 f).
Demnach sollen negative Beeinträchtigungen der Gefühlswelt durch einen immateriellen Schadenersatz ausgeglichen werden. Der EuGH sieht physische und mentale Leiden als derartige Beeinträchtigungen an (etwa EuGH 3.2.1994, C-308/87 [Grifoni/Europäische Atomgemeinschaft]). Zu solchen Schäden kann es nach der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise kommen, wenn jemand einem Zustand der Angst ausgesetzt ist, das Ansehen, die Würde oder die Ehre verletzt werden, die Integrität einer Person in Zweifel gestellt wird, Schmerzen erlitten werden, familiäre und soziale Beziehungen beeinträchtigt werden, man einen Schock erleidet oder man frustriert, unzufrieden oder unsicher ist. Die ErwGr 75 und 85 der DSGVO nennen nur - die bereits zitierten - Beispiele, aus denen insbesondere immaterielle Schäden resultieren können. Das bedeutet, dass aus diesen Umständen immaterielle Schäden beim konkreten Geschädigten abgeleitet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der jeweilige Kläger den immateriellen Schaden darzulegen bzw. konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der immaterielle Schaden muss auch tatsächlich erlitten worden sein. Wenngleich zwar jeder Datenschutzverstoß zumindest kurzzeitig negative Gedanken bei der betroffenen Person hervorruft, kann daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass automatisch mit jedem DSGVO-Verstoß ein immaterieller Schaden einhergeht. In der früheren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH wurde ausgesprochen, dass der bloße Umstand einer Verletzung des Datenschutzgesetzes für sich allein noch keinen Nachteil darstellt, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte (1 Ob 318/01y; Kerschbaumer-Gugu aaO, S 75 f; Schweiger aaO, Art 82 DSGVO, Rz 26).Demnach sollen negative Beeinträchtigungen der Gefühlswelt durch einen immateriellen Schadenersatz ausgeglichen werden. Der EuGH sieht physische und mentale Leiden als derartige Beeinträchtigungen an (etwa EuGH 3.2.1994, C-308/87 [Grifoni/Europäische Atomgemeinschaft]). Zu solchen Schäden kann es nach der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise kommen, wenn jemand einem Zustand der Angst ausgesetzt ist, das Ansehen, die Würde oder die Ehre verletzt werden, die Integrität einer Person in Zweifel gestellt wird, Schmerzen erlitten werden, familiäre und soziale Beziehungen beeinträchtigt werden, man einen Schock erleidet oder man frustriert, unzufrieden oder unsicher ist. Die ErwGr 75 und 85 der DSGVO nennen nur - die bereits zitierten - Beispiele, aus denen insbesondere immaterielle Schäden resultieren können. Das bedeutet, dass aus diesen Umständen immaterielle Schäden beim konkreten Geschädigten abgeleitet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der jeweilige Kläger den immateriellen Schaden darzulegen bzw. konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der immaterielle Schaden muss auch tatsächlich erlitten worden sein. Wenngleich zwar jeder Datenschutzverstoß zumindest kurzzeitig negative Gedanken bei der betroffenen Person hervorruft, kann daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass automatisch mit jedem DSGVO-Verstoß ein immaterieller Schaden einhergeht. In der früheren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH wurde ausgesprochen, dass der bloße Umstand einer Verletzung des Datenschutzgesetzes für sich allein noch keinen Nachteil darstellt, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte (1 Ob 318/01y; Kerschbaumer-Gugu aaO, S 75 f; Schweiger aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 26).
5.4. Ein Datenschutzverstoß muss jedenfalls in die Gefühlssphäre des Geschädigten eingreifen, damit von einem wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandenen immateriellen Schaden (Art 82 Abs 1 DSGVO) gesprochen werden kann. Entsprechend dem Verständnis der Unionsgerichte, vor allem auch im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz, wird zwar ein besonders schwerer Eingriff in das Datenschutzrecht als Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden nicht mehr zu fordern sein. Die Schwere und Intensität der Beeinträchtigung werden bei der Bemessung des Schadenersatzes eine zentrale Rolle spielen, jedoch wird nach herrschender Auffassung und auch nach Auffassung des Berufungssenates ein Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung für das Vorliegen eines immateriellen Schadens zu fordern sein (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 77; Schweiger aaO, Art 82 DSGVO, Rz 24 ff; vgl. auch 6 Ob 217/19h).5.4. Ein Datenschutzverstoß muss jedenfalls in die Gefühlssphäre des Geschädigten eingreifen, damit von einem wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandenen immateriellen Schaden (Artikel 82, Absatz eins, DSGVO) gesprochen werden kann. Entsprechend dem Verständnis der Unionsgerichte, vor allem auch im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz, wird zwar ein besonders schwerer Eingriff in das Datenschutzrecht als Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden nicht mehr zu fordern sein. Die Schwere und Intensität der Beeinträchtigung werden bei der Bemessung des Schadenersatzes eine zentrale Rolle spielen, jedoch wird nach herrschender Auffassung und auch nach Auffassung des Berufungssenates ein Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung für das Vorliegen eines immateriellen Schadens zu fordern sein (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 77; Schweiger aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 24 ff; vergleiche auch 6 Ob 217/19h).
5.5. Wenngleich es daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 82 DSGVO zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bedarf, um einen immateriellen Schaden geltend machen zu können, ist die Annahme, dass jeder Verstoß gegen die DSGVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Ausgleichspflicht führt, unzutreffend. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss nämlich eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann. Die Rechtsverletzung per se stellt aber keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw. Gefühlsschaden hinausgeht. Der Geschädigte muss daher einen solchen Nachteil erlitten haben, dem infolge der Beeinträchtigung der Interessen ein Gewicht zukommen muss. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene Ärger oder sonstige Gefühlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein darüber hinausgehendes besonderes immaterielles Interesse (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II2, 231). Der rechtswidrige Zustand, der die aus der Verletzung der DSGVO betroffene Person beeinträchtigt, ohne eine Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten, ist nämlich nicht sanktionslos. Es besteht für den Geschädigten insoweit ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (Schweiger aaO, Art 82 DSGVO, Rz 29).5.5. Wenngleich es daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 82, DSGVO zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bedarf, um einen immateriellen Schaden geltend machen zu können, ist die Annahme, dass jeder Verstoß gegen die DSGVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Ausgleichspflicht führt, unzutreffend. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss nämlich eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann. Die Rechtsverletzung per se stellt aber keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw. Gefühlsschaden hinausgeht. Der Geschädigte muss daher einen solchen Nachteil erlitten haben, dem infolge der Beeinträchtigung der Interessen ein Gewicht zukommen muss. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene Ärger oder sonstige Gefühlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein darüber hinausgehendes besonderes immaterielles Interesse vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht II2, 231). Der rechtswidrige Zustand, der die aus der Verletzung der DSGVO betroffene Person beeinträchtigt, ohne eine Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten, ist nämlich nicht sanktionslos. Es besteht für den Geschädigten insoweit ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (Schweiger aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 29).
5.6. Von Schweiger (in Knyrim, aaO, Art 82 DSGVO, Rz 24) wird die Meinung vertreten, dass die Regelung des Art 82 DSGVO aufgrund ihrer Intention des Schutzes von natürlichen Personen und deren Interessen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit der Regelung in der Pauschalreise
-Richtlinie vergleichbar ist. Dieser Auffassung schließt sich auch das Berufungsgericht an. Die Judikatur zur
Pauschalreise
-RL kann aufgrund der Vergleichbarkeit des Schutzzwecks sowie der Tatsache, dass von beiden Regelungsbereichen Personen in deren persönlichen Lebensbereichen betroffen sind, als Anhaltspunkt für die Festlegung einer möglichen Untergrenze des ersatzfähigen Schadens herangezogen werden. Zwar gewährt Art 5 der
Pauschalreise
-RL grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine
Pauschalreise
ausmachenden Leistungen beruht. Es hat aber nicht jeder Reisemangel, der schon zu berechtigten gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen (etwa einer Preisminderung) führt, zur Folge, dass auch ein immaterieller Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude - allein per se wegen des Reisemangels - zuzuerkennen ist (vgl. 3 Ob 220/06h; 5 Ob 242/04f). Zur Bejahung eines immateriellen Schadenersatzes in jenem Rechtsbereich wird das Erfordernis einer „nennenswerten Beeinträchtigung“ genannt (10 Ob 20/05x).5.6. Von Schweiger (in Knyrim, aaO, Artikel 82, DSGVO, Rz 24) wird die Meinung vertreten, dass die Regelung des Artikel 82, DSGVO aufgrund ihrer Intention des Schutzes von natürlichen Personen und deren Interessen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit der Regelung in der
Pauschalreise
-Richtlinie vergleichbar ist. Dieser Auffassung schließt sich auch das Berufungsgericht an. Die Judikatur zur
Pauschalreise
-RL kann aufgrund der Vergleichbarkeit des Schutzzwecks sowie der Tatsache, dass von beiden Regelungsbereichen Personen in deren persönlichen Lebensbereichen betroffen sind, als Anhaltspunkt für die Festlegung einer möglichen Untergrenze des ersatzfähigen Schadens herangezogen werden. Zwar gewährt Artikel 5, der
Pauschalreise
-RL grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine
Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Es hat aber nicht jeder Reisemangel, der schon zu berechtigten gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen (etwa einer Preisminderung) führt, zur Folge, dass auch ein immaterieller Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude - allein per se wegen des Reisemangels - zuzuerkennen ist vergleiche 3 Ob 220/06h; 5 Ob 242/04f). Zur Bejahung eines immateriellen Schadenersatzes in jenem Rechtsbereich wird das Erfordernis einer „nennenswerten Beeinträchtigung“ genannt (10 Ob 20/05x).
Dies bedeutet, dass unerhebliche Beeinträchtigungen zwar nicht sanktionslos bleiben - auch bezüglich der vom Kläger behaupteten Verletzungen seiner Rechte nach der DSGVO besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch -, doch führen diese nicht per se bereits zu einer Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens.
5.7. Selbst wenn daher eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des Art 82 DSGVO nicht generell zu fordern ist, muss dennoch ein objektiviertes Verständnis der persönlichen Beeinträchtigung maßgeblich sein. Das Gericht hat einzelfallbezogen zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Maßfigur solch negative Gefühle entwickeln würde, die über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 78, mwN).5.7. Selbst wenn daher eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des Artikel 82, DSGVO nicht generell zu fordern ist, muss dennoch ein objektiviertes Verständnis der persönlichen Beeinträchtigung maßgeblich sein. Das Gericht hat einzelfallbezogen zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Maßfigur solch negative Gefühle entwickeln würde, die über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird (Kerschbaumer-Gugu aaO, S 78, mwN).
6. Wendet man nun diese Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, so scheitert der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens schon mangels ausreichender Prozessbehauptungen.
6.1. Der Kläger hat dazu lediglich vorgetragen, dass durch die rechtswidrige Verarbeitung und Übermittlung bzw. Veröffentlichung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten ein immaterieller Schaden zumindest in Höhe der Klagssumme entstanden sei. Später ergänzte er dazu, dass sein (immaterieller) Schaden im Ungemach bestehe, das durch den rechtswidrigen und geradezu sorglosen Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen und teilweise sensiblen Daten, nämlich Informationen über seine vermeintliche Affinität zu bestimmten politischen Parteien, ausgelöst worden sei. Im Übrigen verwies der Kläger in seinem Vorbringen wiederum auf die der Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Verstöße sowie auf Literatur und Judikatur, ohne die konkrete Beeinträchtigung in seiner Person auch nur annähernd zu beschreiben. Welche erheblichen negativen Gefühle entwickelt wurden, wurde seitens des Klägers nicht behauptet.
6.2. Die Beklagte hat bereits in ihrem ersten Schriftsatz auf die Unsubstantiiertheit und Unschlüssigkeit in Bezug auf die erforderlichen Elemente eines Schadenersatzanspruches hingewiesen und wiederholt ausgeführt, dass das erforderliche Tatbestandselement eines ersatzfähigen Schadens nicht ausreichend behauptet worden sei. Das Erstgericht hat im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung das Sach- und Rechtsvorbringen ausdrücklich mit dem Hinweis darauf erörtert, dass ein (immaterieller) Schaden konkret zu behaupten ist und dass es nicht ausreicht, nur abstrakt darzulegen, worin Verstöße gelegen sein sollen.
6.3. Der Kläger hat zu den vermeintlichen konkreten Auswirkungen im weiteren Verfahren auf die ErwGr 75 und 85 der DSGVO verwiesen und in Bezug auf die konkreten Auswirkungen in seiner Person nur vorgebracht, dass er gehindert gewesen sei, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, und dass er unwiederbringlich die Kontrolle über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verloren habe.
Richtig ist, dass ErwGr 75 und 85 DSGVO Beispiele nennen, aus denen insbesondere immaterielle Schäden resultieren können; darunter wird auch der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten angeführt. Wie konkret sich dieser Verlust der personenbezogenen Daten auf die Persönlichkeit und auf das Leben des Klägers ausgewirkt hat, wurde trotz der mehrfachen Einwendungen der Beklagten und der Erörterung durch das Erstgericht seitens des Klägers nicht vorgetragen. Angesichts von Einwendungen des Prozessgegners hat eine Prozesspartei ihren Standpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RIS-Justiz RS0122365).
6.4. Der Kläger hat zwar in seinem Prozessvorbringen umfassend die der Beklagten vorgeworfenen Verstöße gegen die DSGVO dargestellt, jedoch ein Vorbringen zu den konkreten Auswirkungen auf seine Persönlichkeit unterlassen. Das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines immateriellen Schadens beim Kläger wurde daher nicht einmal ausreichend behauptet.
7. Das Erstgericht hat ausgehend von den unvollständig gebliebenen Prozessbehauptungen des Klägers zu einem Schaden nur konstatiert, dass sich der Kläger durch die Datenverarbeitungen der Beklagten und deren Verhalten im Zusammenhang mit seinem Auskunftsersuchen in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt erachtet und dass ihn die Speicherung der Parteiaffinitäten „stört“. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht erlitten. Auch sein berufliches Fortkommen wurde nicht beeinträchtigt (US 20).
Unter Berücksichtigung dieser Konstatierungen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung erlitten hat, die einem Zustand entspricht, bei dem eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Maßfigur solch negative Gefühle entwickelt, die über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird.
Ein immaterieller Schaden des Klägers ist daher auch nicht nachgewiesen worden.
8. Auf die Frage, ob die sonstigen haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruches auf Schadenersatz nach Art 82 DSGVO vorliegen, muss schon mangels ausreichender Behauptungen und Nachweises eines immateriellen Schadens nicht mehr eingegangen werden. Auf die von beiden Berufungswerbern in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel kommt es daher ebenfalls nicht an. Da vom Kläger die konkreten Auswirkungen der behaupteten Verstöße auf seine Persönlichkeit nicht ausreichend dargelegt wurden, ist es nicht von Bedeutung, über welchen Zeitraum die von ihm ins Treffen geführten Verstöße gegen die DSGVO seitens der Beklagten erfolgten. Genauso wenig ist es von Bedeutung, ob das Ergebnis der freien Schadensfestsetzung gemäß § 273 ZPO durch das Erstgericht richtig erfolgt ist.8. Auf die Frage, ob die sonstigen haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruches auf Schadenersatz nach Artikel 82, DSGVO vorliegen, muss schon mangels ausreichender Behauptungen und Nachweises eines immateriellen Schadens nicht mehr eingegangen werden. Auf die von beiden Berufungswerbern in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel kommt es daher ebenfalls nicht an. Da vom Kläger die konkreten Auswirkungen der behaupteten Verstöße auf seine Persönlichkeit nicht ausreichend dargelegt wurden, ist es nicht von Bedeutung, über welchen Zeitraum die von ihm ins Treffen geführten Verstöße gegen die DSGVO seitens der Beklagten erfolgten. Genauso wenig ist es von Bedeutung, ob das Ergebnis der freien Schadensfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht richtig erfolgt ist.
Der in der Rechtsrüge - in Bezug auf eine vom Erstgericht unterlassene Zeugenvernehmung - geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist gemäß § 501 ZPO unzulässig.Der in der Rechtsrüge - in Bezug auf eine vom Erstgericht unterlassene Zeugenvernehmung - geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist gemäß Paragraph 501, ZPO unzulässig.
9. Zusammenfassend ergibt sich daher:
Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“) zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar. Das Tatbestandsmerkmal des erlittenen Schadens ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen.Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“) zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO dar. Das Tatbestandsmerkmal des erlittenen Schadens ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen.
Der Kläger ist im gegebenen Fall der ihm obliegenden Behauptungspflicht, konkret darzulegen, welcher erhebliche Nachteil in seinem Gefühlsleben durch die behaupteten Verstöße der DSGVO entstanden ist und welche Persönlichkeitsbeeinträchtigung daraus resultiert, nicht nachgekommen.
10. Der Rechtsrüge und damit der Berufung des Klägers war nicht zu folgen. Hingegen sind die Ausführungen der Berufung der Beklagten im Hinblick auf den Umstand, dass ein ersatzfähiger immaterieller Schaden nicht ausreichend behauptet und bewiesen wurde, berechtigt.
In Stattgebung der Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abzuweisen war.
11. Verfahrensrechtliches
11.1. Die Abänderung des angefochtenen Urteiles bedingt eine neuerliche Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese stützt sich auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO.11.1. Die Abänderung des angefochtenen Urteiles bedingt eine neuerliche Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese stützt sich auf Paragraphen 41,, 54 Absatz eins a, ZPO.
Das Berufungsgericht erachtet die vom Erstgericht vorgenommenen Korrekturen des Kostenverzeichnisses der Beklagten als berechtigt. Daher waren der Beklagten Kosten für den Schriftsatz vom 5.7.2019 und eine Entschädigung für die Zeitversäumnis sowie die Fahrtkosten für die Tagsatzung nicht zuzuerkennen. Als offenkundige Unrichtigkeit war aufzugreifen, dass es sich beim Einspruch der Beklagten (ON 3) nicht um den verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt, weshalb für die Einbringung des Einspruchs im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 23a RATG lediglich eine Erhöhung der Entlohnung von EUR 2,10 (und nicht von EUR 4,10) zusteht. Es errechnen sich daher der Beklagten zu ersetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 1.380,46.Das Berufungsgericht erachtet die vom Erstgericht vorgenommenen Korrekturen des Kostenverzeichnisses der Beklagten als berechtigt. Daher waren der Beklagten Kosten für den Schriftsatz vom 5.7.2019 und eine Entschädigung für die Zeitversäumnis sowie die Fahrtkosten für die Tagsatzung nicht zuzuerkennen. Als offenkundige Unrichtigkeit war aufzugreifen, dass es sich beim Einspruch der Beklagten (ON 3) nicht um den verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt, weshalb für die Einbringung des Einspruchs im elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 23 a, RATG lediglich eine Erhöhung der Entlohnung von EUR 2,10 (und nicht von EUR 4,10) zusteht. Es errechnen sich daher der Beklagten zu ersetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 1.380,46.
11.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte war sowohl mit ihrer eigenen Berufung als auch in Bezug auf die Rechtsmittelgegenschrift zur Berufung des Klägers zur Gänze erfolgreich. Die Beklagte hat die eigenen Berufungskosten richtig verzeichnet. Bei den Kosten ihrer Berufungsbeantwortung war aber insoweit eine Korrektur vorzunehmen, als angesichts des Streitwertes nicht der dreifache Einheitssatz, sondern nur ein einfacher Einheitssatz zusteht (§ 23 Abs 10 RATG). Es errechnen sich daher der Beklagten zu ersetzende Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt EUR 739,25.11.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 50,, 41 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte war sowohl mit ihrer eigenen Berufung als auch in Bezug auf die Rechtsmittelgegenschrift zur Berufung des Klägers zur Gänze erfolgreich. Die Beklagte hat die eigenen Berufungskosten richtig verzeichnet. Bei den Kosten ihrer Berufungsbeantwortung war aber insoweit eine Korrektur vorzunehmen, als angesichts des Streitwertes nicht der dreifache Einheitssatz, sondern nur ein einfacher Einheitssatz zusteht (Paragraph 23, Absatz 10, RATG). Es errechnen sich daher der Beklagten zu ersetzende Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt EUR 739,25.
11.3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision stützt sich auf § 502 Abs 2 ZPO.11.3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision stützt sich auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.