Begründung:
Die Klägerin begehrt Preisminderung in Höhe von EUR 1.671,90 für eine bei der beklagten Partei gebuchte Pauschalreise für die Zeit vom 2. bis 21. 3. 2005. Die Ansprüche seien der Klägerin von zwei Reiseteilnehmern abgetreten worden.
Die klagende Partei beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit der Begründung, die Reise sei in der Filiale der Beklagten in 1210 Wien gebucht worden und die beiden Reiseteilnehmer, die auch als Zeugen namhaft gemacht wurden, hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auch die Mitarbeiterin der Wiener Reisebürofiliale der beklagten Partei, deren Einvernahme noch zu beantragen sei, sei in Wien wohnhaft bzw beschäftigt, weshalb eine Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zweckmäßig sei, den Rechtszugang erleichtere und eine Verbilligung des Rechtsstreites mit sich bringe. Im Übrigen werde damit das Unmittelbarkeitsprinzip gefördert.Die klagende Partei beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit der Begründung, die Reise sei in der Filiale der Beklagten in 1210 Wien gebucht worden und die beiden Reiseteilnehmer, die auch als Zeugen namhaft gemacht wurden, hätten ihren Wohnsitz in Wien. Auch die Mitarbeiterin der Wiener Reisebürofiliale der beklagten Partei, deren Einvernahme noch zu beantragen sei, sei in Wien wohnhaft bzw beschäftigt, weshalb eine Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zweckmäßig sei, den Rechtszugang erleichtere und eine Verbilligung des Rechtsstreites mit sich bringe. Im Übrigen werde damit das Unmittelbarkeitsprinzip gefördert.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Der Antrag stelle den Versuch dar, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen. Sämtliche einzuvernehmenden Zeugen hätten nur deshalb ihren Wohnsitz in Wien, weil die beiden Reiseteilnehmer ihre Ansprüche und damit ihr Prozesskostenrisiko an die nunmehrige Klägerin zediert hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum entgegen den gesetzlichen Grundlagen der Prozess in Wien geführt werden solle. Die Beklagte habe ihren Sitz in Salzburg.