(3)Absatz 3Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der Paragraphen 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.