Allfällige - neben dem Dienstverhältnis bestehende - (Neben-)Einkünfte aus Vertragsbeziehungen zu anderen Personen sprechen nicht gegen die Qualifikation des "Spielervertrages" als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG 1988.)Einkünfte aus Vertragsbeziehungen zu anderen Personen sprechen nicht gegen die Qualifikation des "Spielervertrages" als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988.