Der sogenannte "Grundeigentümerbergbau" im steuerrechtlichen Sinn, die in die Gewinnung bergfreier Mineralien durch den Grundeigentümer selbst, begründet kein Mineralgewinnungsrecht iSd § 61 Abs 1 BewG, das als Untereinheit des Betriebsvermögens gesondert zu bewerten wäre (Hinweis E 19.2.1963, 151/62 VwSlg 2804 F/1963).Der sogenannte "Grundeigentümerbergbau" im steuerrechtlichen Sinn, die in die Gewinnung bergfreier Mineralien durch den Grundeigentümer selbst, begründet kein Mineralgewinnungsrecht iSd Paragraph 61, Absatz eins, BewG, das als Untereinheit des Betriebsvermögens gesondert zu bewerten wäre (Hinweis E 19.2.1963, 151/62 VwSlg 2804 F/1963).