Eine Behinderung iSd § 8 Abs 2 AHSchStG macht weder eine gültig vorgenommene Inskription unwirksam noch verhindert sie das gültige Zustandekommen einer Inskription. Der Bestimmung kommt daher nur für den Fall eine Bedeutung zu, daß der Studierende eine Inskription unterlassen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er sein Studium nicht beginnen bzw weiter fortsetzen möchte (Hinweis E 29.6.1994, 94/12/0057, VwSlg 14091 A/1994 ua).Eine Behinderung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AHSchStG macht weder eine gültig vorgenommene Inskription unwirksam noch verhindert sie das gültige Zustandekommen einer Inskription. Der Bestimmung kommt daher nur für den Fall eine Bedeutung zu, daß der Studierende eine Inskription unterlassen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er sein Studium nicht beginnen bzw weiter fortsetzen möchte (Hinweis E 29.6.1994, 94/12/0057, VwSlg 14091 A/1994 ua).