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Rechtssatz für 8ObA70/18d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132518

Geschäftszahl

8ObA70/18d

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

KolV Ärztinnen-Angestellte Wien PktXIII Abs1

Rechtssatz

Die Ausnahme einer Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in Paragraph 20, AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2017/153 normierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen ist unionsrechtswidrig. Der Verweis, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des Paragraph 20, AngG unterliegt, ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine für alle Normadressaten und daher ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 70/18d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 70/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132518

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20190125_OGH0002_008OBA00070_18D0000_001

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