Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0030/51

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 820 F/1953;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0030/51

Entscheidungsdatum

07.10.1953

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1939 §5;
EStG 1939 §6 Abs1 Z2;
EStG 1953 §5;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;

Beachte

y4822; yk5691

Rechtssatz

Scheiden aus einer Personengesellschaft Gesellschafter gegen eine Abfertigung aus, die unter dem Buchwert ihres Anteils am Gesellschaftsvermögens zurückbleibt, so stellt der Unterschiedsbetrag für die verbleibenden Gesellschafter noch keinen realisierten und deshalb zu versteuernden Gewinn dar. Es sind vielmehr die im Gesellschaftsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgüter um den Unterschiedsbetrag abzuwerten, wobei der gesamte Abwertungsbetrag den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen ist. Eine Rückwirkung auf den Gewinn der verbleibenden Gesellschafter wird sich erst beim Umsatz der abgewerteten Wirtschaftsgüter ergeben.

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SW:Ausscheiden von Gesellschaftern

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E 7.10.1953, 30/51 #1 VwSlg 820 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000030.X01

Im RIS seit

07.10.1953

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1951000030_19531007X01

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