Eine Lieferung iSd § 3 Abs 1 UStG 1972 setzt Willensübereinstimmung zwischen Lieferer und Abnehmer voraus. Bei den auf Grund behördlicher Anordnung bewirkten Lieferungen (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972) tritt jedoch die behördliche Anordnung an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses.Eine Lieferung iSd Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1972 setzt Willensübereinstimmung zwischen Lieferer und Abnehmer voraus. Bei den auf Grund behördlicher Anordnung bewirkten Lieferungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972) tritt jedoch die behördliche Anordnung an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses.