Nichtstattgebung - Erteilung einer Apothekenkonzession - Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" der revisionswerbenden Parteien im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten wäre. Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotenzials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet. Eine Existenzgefährdung der betreffenden Apotheke kann - entsprechend der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtung - im Allgemeinen erst dann bejaht werden, wenn dieses Versorgungspotenzial auf Dauer unterschritten wird (vgl. VwGH 17.5.2010, AW 2010/10/0019, sowie VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN).Nichtstattgebung - Erteilung einer Apothekenkonzession - Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" der revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten wäre. Um die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotenzials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet. Eine Existenzgefährdung der betreffenden Apotheke kann - entsprechend der dem Gesetz zugrunde liegenden typisierenden Betrachtung - im Allgemeinen erst dann bejaht werden, wenn dieses Versorgungspotenzial auf Dauer unterschritten wird vergleiche VwGH 17.5.2010, AW 2010/10/0019, sowie VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN).