Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Inhalt der Bilanz

Paragraph 198,
  1. Absatz einsIn der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 195, aufzugliedern.
  2. Absatz 2Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  3. Absatz 3Die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ auszuweisen.
  4. Absatz 4Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  5. Absatz 5Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  6. Absatz 6Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  7. Absatz 7Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen und muß dann gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für die mit der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten. Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.
  8. Absatz 8Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
    1. Ziffer eins
      Anwartschaften auf Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
    3. Ziffer 3
      sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
    Eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht nicht, soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung handelt.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Anlagevermögen

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021914

Alte Dokumentnummer

N2189729324S

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