Im Falle von Betrugsverdacht bei der Ausübung des ärztlichen Berufes ist Gefahr in Verzug selbst dann anzunehmen, wenn der Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse bereits beendet wurde (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/11/0339). Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit schließt außerdem keineswegs die weitere Tätigkeit als Wahlarzt aus.Im Falle von Betrugsverdacht bei der Ausübung des ärztlichen Berufes ist Gefahr in Verzug selbst dann anzunehmen, wenn der Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse bereits beendet wurde vergleiche VwGH 25.6.1996, 95/11/0339). Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit schließt außerdem keineswegs die weitere Tätigkeit als Wahlarzt aus.