Bereits im Hinblick auf die Bagatellregelung des § 90 Abs. 8 Vlbg Abgabenverfahrensgesetz - der dort vorgesehene Mindestbetrag von 50 S ist je Abgabe und je Fälligkeitszeitpunkt zu sehen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 7 zu § 221 BAO, sowie etwa das E vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108) - ist nachvollziehbar zu begründen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Säumniszuschlages als erfüllt anzusehen sind.Bereits im Hinblick auf die Bagatellregelung des Paragraph 90, Absatz 8, Vlbg Abgabenverfahrensgesetz - der dort vorgesehene Mindestbetrag von 50 S ist je Abgabe und je Fälligkeitszeitpunkt zu sehen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz. 7 zu Paragraph 221, BAO, sowie etwa das E vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108) - ist nachvollziehbar zu begründen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Säumniszuschlages als erfüllt anzusehen sind.