Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0131331
Geschäftszahl
1Ob151/16m; 8Ob89/17x; 10Ob23/18g; 10Ob58/18d; 3Ob157/18m; 5Ob189/18g; 1Ob9/19h; 1Ob13/19x;
3Ob101/19b; 5Ob141/19z; 1Ob87/21g; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.
Anmerkung
Bem: Siehe zum "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" auch
RS0131785.
Entscheidungstexte
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1 Ob 151/16m
Entscheidungstext
OGH
27.02.2017
1 Ob 151/16m
Beisatz: Trägt aber ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der von diesem geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T1)
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8 Ob 89/17x
Entscheidungstext
OGH
24.08.2017
8 Ob 89/17x
Auch; Beisatz: Ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen, besteht allerdings ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, so gelangt zwar das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zur Anwendung, führt aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt). (T2)
Veröff: SZ 2017/86
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10 Ob 23/18g
Entscheidungstext
OGH
26.06.2018
10 Ob 23/18g
Beis wie T2
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10 Ob 58/18d
Entscheidungstext
OGH
13.09.2018
10 Ob 58/18d
Beis wie T2
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3 Ob 157/18m
Entscheidungstext
OGH
21.09.2018
3 Ob 157/18m
Auch; Beis wie T1
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5 Ob 189/18g
Entscheidungstext
OGH
13.12.2018
5 Ob 189/18g
Auch; Beis wie T2
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1 Ob 9/19h
Entscheidungstext
OGH
05.03.2019
1 Ob 9/19h
Beis wie T1; Beis wie T2
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1 Ob 13/19x
Entscheidungstext
OGH
03.04.2019
1 Ob 13/19x
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T3)
Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T4)
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3 Ob 101/19b
Entscheidungstext
OGH
29.08.2019
3 Ob 101/19b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T5)
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5 Ob 141/19z
Entscheidungstext
OGH
22.10.2019
5 Ob 141/19z
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1 Ob 87/21g
Entscheidungstext
OGH
18.05.2021
1 Ob 87/21g
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1 Ob 25/21i
Entscheidungstext
OGH
07.09.2021
1 Ob 25/21i
Vgl; Beis wie T2
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10 Ob 11/21x
Entscheidungstext
OGH
14.12.2021
10 Ob 11/21x
Beis wie T1
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1 Ob 89/22b
Entscheidungstext
OGH
18.05.2022
1 Ob 89/22b
Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T6)
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6 Ob 26/24b
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
20.03.2024
6 Ob 26/24b
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4 Ob 126/24v
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
27.08.2024
4 Ob 126/24v
vgl
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4 Ob 12/25f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.05.2025
4 Ob 12/25f
Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T7)
Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T8)
Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T9)
Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T10)
Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T11)
Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131331
Im RIS seit
05.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20170227_OGH0002_0010OB00151_16M0000_001