Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) Art. 30

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1986

Typ

Vertrag - Thailand

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

  1. Litera a
    hinsichtlich der thailändischen Steuern auf Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
  2. Litera b
    hinsichtlich der österreichischen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des nachstehenden Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Bangkok am 8. Mai 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048851

Alte Dokumentnummer

N3198623201J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A30/NOR12048851

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