Zur Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG idF vor BGBl I 51/2012 auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG siehe VfGH 12.06.2015, WIII1/2015.Zur Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zur Antragslegitimation bei Anfechtungen gemäß Art141 Abs3 B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, auf Anfechtungen gemäß Art141 Abs1 lite B-VG siehe VfGH 12.06.2015, WIII1/2015.
Der Anfechtungswerber führte nichts Näheres zu seiner Anfechtungslegitimation aus; aus dem Briefkopf seiner Anfechtung ist lediglich ersichtlich, dass er Gemeinderat und Zustellungsbevollmächtigter einer Wahlpartei (ALL) ist. Es wurde kein Nachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Anfechtungswerber auch für andere Gemeindebürger eintritt; insbesondere liegen keine Unterstützungserklärungen iSd §16 Abs1 VolksbefragungsG 1989 vor. Der Anfechtungswerber ist daher als einzelner, stimmberechtigter Gemeindebürger nicht zur Anfechtung der Volksbefragung vom 17.01.2016 legitimiert. Die Anfechtung ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Eingabe als solche eines Bevollmächtigten einer Wahlpartei (ALL) zu verstehen ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil eine Legitimation von politischen Parteien zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung beim VfGH weder aus Art141 B-VG noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen (vgl VfSlg 9912/1984) Regelung abzuleiten ist, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs1 lite B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Mehrzahl von (stimmberechtigten) Personen vorsehen.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Eingabe als solche eines Bevollmächtigten einer Wahlpartei (ALL) zu verstehen ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil eine Legitimation von politischen Parteien zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung beim VfGH weder aus Art141 B-VG noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen vergleiche VfSlg 9912/1984) Regelung abzuleiten ist, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs1 lite B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Mehrzahl von (stimmberechtigten) Personen vorsehen.