Ausführungen, wonach ein Antrag auf Zehntelabsetzung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 EStG 1972 auch noch im Zuge eines wiederaufgenommenen Verfahrens mit der Wirkung zurückgezogen werden kann, daß die Behörde von Amts wegen den geltend gemachten Aufwand im Jahr des Anfalles berücksichtigen muß.Ausführungen, wonach ein Antrag auf Zehntelabsetzung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 auch noch im Zuge eines wiederaufgenommenen Verfahrens mit der Wirkung zurückgezogen werden kann, daß die Behörde von Amts wegen den geltend gemachten Aufwand im Jahr des Anfalles berücksichtigen muß.