Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer 2006 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenen gleichgelagert, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109, und 2007/15/0275, zu Grunde liegen. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
Wien, am 28. Oktober 2010